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Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 13 Seiten
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Stromversorgungsgesetz 734.7
a. die Kriterien zur Festlegung der Vorhaltemenge und der übrigen Dimensionierung der Reserve;
b. den Reserveabruf, wobei Störungen der Energie- und Systemdienstleistungsmärkte möglichst zu vermeiden sind, sowie die ausnahmsweise Möglichkeit einer vorzeitigen Reserveauflösung;
c. die Auskunfts-, Angabe- und Zutrittsgewährungspflichten der Betreiber;
d. allfällige besondere Regeln für Partnerwerke;
e. Kriterien für einen Preisaufschlag analog zur Ausgleichsenergie;
f. eine allfällige Erweiterung der Berechtigung zur Teilnahme an der Reserve auf Anbieter von Nachfrageflexibilität.
Art. 12 Information und Rechnungsstellung
1Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen:
a. die Netznutzungstarife;
b. die Jahressumme der Netznutzungsentgelte;
c. die Messtarife;
d. die Elektrizitätstarife der Grundversorgung;
e. die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; sowie
f. die Jahresrechnungen.
2Der Bundesrat kann vorsehen, dass Anbieter von Elektrizität bestimmte Angaben zur Herkunft der Elektrizität machen und bestimmte Vertragsbedingungen offenlegen müssen.
3Die Netzbetreiber stellen für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und der Netzzuschlag nach Artikel 35 des Energiegesetzes vom 30. September 20163 sind gesondert auszuweisen. Soweit die Netzbetreiber Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, den Messstellenbetrieb vornehmen oder als Messdienstleister auftreten, sind auch diese Positionen auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
Art. 13 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 13a Wechselprozesse
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, die zur Ermöglichung von Lieferantenwechseln sowie von Ein- und Austritten bei der Grund- und der Ersatzversorgung (Wechselprozesse) erforderlich sind. Er regelt insbesondere: