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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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Art. 42 Hauptverwaltung in der Schweiz

(Art. 33 Abs. 1 FINIG)

Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates nach Artikel 716a OR werden in der Schweiz wahrgenommen.

b. Für jeden von der Fondsleitung verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen:

1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen,

2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen,

3. Bewertung der Anlagen,

4. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise,

5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen,

6. Festlegung des Inhalts des Prospekts und des Basisinformationsblatts, des Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichts sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen,

7. Führung der Buchhaltung.

Art. 43 Organisation

(Art. 9 und 33 FINIG)

1 Fondsleitungen müssen ihre Organisation in ihren Organisationsgrundlagen festlegen.

2 Sie müssen über das Personal verfügen, das ihrer Tätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist. In der Regel müssen mindestens drei Personen, die je eine Vollzeitstelle innehaben, zeichnungsberechtigt sein.

3 Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen.

4 Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

5 Fondsleitungen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen.

6 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

Art. 44 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle

(Art. 9 und 33 FINIG)

1 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2 Die Mehrheit der Mitglieder dieses Organs darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.

3 Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben.