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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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4 Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an der Fondsleitung und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben.
5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 45 Unabhängigkeit
(Art. 33 Abs. 3 FINIG)
1 Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle von Fondsleitung und Depotbank ist zulässig.
2 Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im Organ für die Geschäftsführung von Fondsleitung und Depotbank.
3 Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Fondsleitung muss von den bei der Depotbank mit Aufgaben nach Artikel 73 KAG14 betrauten Personen unabhängig sein. Nicht als unabhängig gelten die mit Aufgaben nach Artikel 73 KAG betrauten Personen der Depotbank auf Geschäftsleitungsebene.
4 Keine der für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei der Depotbank für Aufgaben nach Artikel 73 KAG verantwortlich sein.
Art. 46 Ausübung des Fondsgeschäfts
(Art. 33 Abs. 4 FINIG)
1 Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach den Artikeln 32 und 33 Absatz 4 FINIG sowie nach Artikel 41 namentlich:
a. die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
b. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;
c. die Führung von Anteilskonten.
2 Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.
3 Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen gilt Artikel 26 Absatz 2 FINIG sinngemäss.
Art. 47 Aufgaben
(Art. 34 FINIG)
1 Fondsleitungen stellen eine dauernde Trennung zwischen eigenen und verwalteten Vermögen sicher.
2 Sie stellen sicher, dass die Bewertung der Anlagen funktional und personell vom Portfoliomanagement getrennt ist.
14 SR 951.31