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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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3 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
Art. 48 Übertragung von Aufgaben
(Art. 14 Abs. 1 und 35 FINIG)
1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 und 35 FINIG liegt vor, wenn Fondsleitungen einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbständig und dauernd eine Aufgabe nach Artikel 32, 33 Absatz 4 und 34 FINIG ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.
2 Die Fondsleitung beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrags sicher.
3 Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf sie Anlageentscheide nur auf Verwalter von Kollektivvermögen im Ausland übertragen, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
4 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass die Fondsleitung, ihre interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.
Art. 49 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG)
1 Fondsleitungen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleistet.
2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikobereitschaft.
3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere vom Portfoliomanagement.
4 Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des IKS obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Fondsleitung. Dieses bestimmt auch die Risikobereitschaft.
5 Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren sowie Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher.
6 Die FINMA kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern, eine interne Revision verlangen.
7 Sie regelt die Einzelheiten. Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.