Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Basisinformationsblattes nach der PRIIP–Verordnung11 kann für die Prospektzusammenfassung verwendet werden, muss dann jedoch um die Angaben zum Emittenten erweitert werden.

– Erleichterung von Daueremissionen: Unternehmen, die häufig Wertpapiere begeben, können künftig ein einheitliches Registrierungsformular in Anspruch nehmen. Emittenten, die ein solches Formular bei ihren Aufsichtsbehörden regelmäßig aktualisieren, können damit in den Genuss eines beschleunigten Billigungsverfahrens von fünf Tagen (statt bisher 10 Werktagen) kommen.

– EU-Wachstumsprospekt für KMU und andere nicht börsennotierte Unternehmen:

Die neue Prospektverordnung sieht für bestimmte Unternehmen außerhalb des organisierten Marktes die Möglichkeiten vor, einen EU-Wachstumsprospekt zu erstellen, für den erleichterte Offenlegungsregelungen gelten. Die EU-Kommission hat Zeit bis zum 21. Januar 2019, um delegierte Rechtsakte u.a. zum verkürzten Inhalt des Wachstumsprospekts zu erlassen.

3.1.3 Basisinformationsblatt

Wie in der Botschaft dargelegt, verpflichtet die PRIIP-Verordnung die Ersteller und Verkäufer von bestimmten Anlageprodukten, Anlegerinnen und Anlegern Basisinformationsblätter vorzulegen.12 Die Regeln gelten für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte. Die Verordnung ist seit dem 31. Dezember 2017 anwendbar.

Ergänzt wird die PRIIP-Verordnung durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/65313. Diese konkretisiert den Inhalt, die Berechnungsmethoden und die Darstellung des Basisinformationsblatts sowie dessen Überprüfung, Überarbeitung und Bereitstellung. PRIIP-Hersteller werden verpflichtet, das Basisinformationsblatt in Form der im Anhang enthaltenen Mustervorlage vorzulegen. Für Inhalt, Layout und Reihenfolge gelten somit standardisierte Vorgaben. Das Basisinformationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Seine Kerninhalte sind gemäss der Mustervorlage im Fragestil zu präsentieren und umfassen im Wesentlichen folgende Punkte:

– eine Produktbeschreibung inklusive Bestimmung des Zielanlegers und Zweckbestimmung der Anlage;

– gegebenenfalls einen Warnhinweis;

– einen Gesamtrisikoindikator, der quantitativ das Markt- und Kreditrisiko abbildet und um qualitative Angaben zur Liquidität (Veräußerbarkeit durch den Verbraucher) zu ergänzen ist;

– drei Renditeszenarien und ein Stress-Szenario zur Laufzeit oder empfohlenen Haltedauer des PRIIPs;

– einen Gesamtkostenindikator und Aufschlüsselung der Kosten, auch zu Zwischenlaufzeiten;

– Angaben zu den Konsequenzen bei vorzeitigem Verkauf oder Kündigung des PRIIPs;

11 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.

12 BBl 2015 8934 f.

13 Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung, ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1. 231.3 14/133