Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 124Fedlex · Erläuternder Bericht
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
– Reglemente zur Aufnahme und Beendigung des Aufsichtsverhältnisses gegenüber den Beaufsichtigten;
– Reglemente zur Erhebung von Beiträgen der Beaufsichtigten (vgl. Art. 43f FINMAG);
– Reglemente zur Aufsichtstätigkeit und zu Prüfplänen.
Grundsätzlich kann jede AO über ihr Rechtskleid sowie ihre interne Organisation frei entscheiden. Das Gesetz setzt nur Rahmenbedingungen für ihre Organisation, regelt diese aber nicht in Einzelheiten. So ist eine AO etwa grundsätzlich frei zu entscheiden, in welcher Sprache sie mit den Beaufsichtigten verkehrt, wobei sie sich der von einem Beaufsichtigten gewählten Amtssprache möglichst anpassen sollte. Es besteht ein bedingter Anspruch auf Unterstellung (vgl. Art. 13 FINIV), während ein Mitspracherecht bzw. eine Mitwirkungsmöglichkeit der Beaufsichtigten ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist eine AO nicht ermächtigt, zivilrechtliche Konventionalstrafen zu verhängen.
Absatz 2
Wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, entsprechen die gesetzlichen Anforderungen an die Organisation der AO im Grundsatz denjenigen an die Organisation der Finanzinstitute gemäss FINIG. Hinsichtlich der Gewähr übernommen wird daher die Ausführungsbestimmung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a FINIV zur Gewähr von natürlichen Personen bei Finanzinstituten.
Art. 3 Rechtsform und Aufgaben
Absatz 1
Wie erwähnt, kann jede AO über ihr Rechtskleid sowie ihre interne Organisation grundsätzlich frei entscheiden. Sie muss jedoch eine Rechtsform wählen, die nach schweizerischem Recht für juristische Personen vorgesehen ist. Die AO muss gemäss Artikel 43d Absatz 1 FINMAG tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.
Absätze 2 und 3
Artikel 43d Absatz 4 FINMAG gibt den AO in Anlehnung an die FINMA eine Geschäftsleitung als operatives Organ vor. Dazu tritt ein Organ, welches mit der Verwaltung betraut ist. Eine Personalunion von Verwaltung und operativer Geschäftsleitung ist nicht zulässig. Absätze 2 und 3 von Artikel 3 zählen – in Anlehnung an Artikel 9 f. FINMAG und Artikel 716a f. OR – beispielhaft und nicht abschliessend Aufgaben der beiden Organe auf. Die fachliche Qualifikation wird jeweils von einer einzelnen Person entsprechend ihrer Funktion und Verantwortung sowie insgesamt vom jeweiligen Gremium als Ganzes vorausgesetzt.
Absatz 4
Die Vergütungspolitik muss Anreize ausschliessen, welche eine ordnungsgemässe Aufsichtstätigkeit in Frage stellen können.
Art. 4 Gewähr und Unabhängigkeit
Die Bestimmung enthält Vorgaben zur Unabhängigkeit. Insbesondere darf eine AO nebst der gesetzlich verankerten Prüftätigkeit und einer allfälligen Tätigkeit als SRO nach GwG keine weiteren Dienstleistungen anbieten, die über die Aufsicht hinausgehen (Abs. 3). Zu erlassen sind u.a. Ausstandsregeln (Abs. 4) in Anlehnung an die Leitsätze des Bundes zur Corporate Governance36. Im Übrigen greifen die gesetzlichen Unabhängigkeitsvorgaben jeweils mit Blick auf die «durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten». Uneingeschränkt zulässig sind
36 Abrufbar unter www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/cgov/grundlagen.html. 231.3 124/133