Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Im Übrigen wird die Anpassung des Ausdrucks «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen» bereits durch die einleitende generelle Anordnung erfasst wird. Dazu tritt in Ziffer 2.6 eine weitere gesetzlich bedingte terminologische Anpassung («Angebot» statt «Vertrieb»). Der Rahmentarif für die Vertriebsträger gemäss Ziffer 2.8. wird ersatzlos aufgehoben, da diese nicht mehr bewilligungspflichtig sind.

Anhang, Ziff. 5.2, 5.3

Aufgrund gesetzlicher Änderungen im GwG sind die entsprechenden Gesetzesverweise neu zu setzen.

Anhang, Ziff. 6

Zu regeln sind neue Rahmentarife für die Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bisEMKG bezüglich Verfügungen über die Erteilung einer Bewilligung, über die Bewilligung einer Änderung von wesentlicher Bedeutung sowie für Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs. Dem Verursacherprinzip folgend werden die neu zu bezahlenden Gebühren für diese Bewilligungen innerhalb eines Tarifrahmens aufgrund von repräsentativen Durchschnittswerten festgelegt.

4.2.5.15 Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV; SR 958.11)

Anhang 2

Aufgrund gesetzlicher Änderungen im FinfraG sind die entsprechenden Gesetzesverweise neu zu setzen.

231.3 122/133