Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Art. 20 Abs. 1 Bst. e und f

Im Bereich kollektive Kapitalanlagen sind gemäss der heutigen Regelung die Grundabgaben der Einzelfonds und der Teilvermögen eines Umbrella-Fonds unterschiedlich hoch. Im Rahmen der erfolgten Abgabeerhebungen hat sich gezeigt, dass der Sockelaufwand kaum von der rechtlichen Ausgestaltung eines Produkts abhängt. Der Sockelaufwand ist bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Form eines Einzelfonds vergleichbar mit demjenigen bei einer kollektiven Kapitalanlage in Form eines Teilvermögens eines Umbrella-Fonds. Deshalb soll die Grundabgabe im Produktbereich vereinheitlicht werden.

Die Grundabgabe soll für die schweizerischen und für die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen auf 750 Franken festgesetzt werden. Damit soll der für alle gleichermassen entstehende Sockelaufwand abgegolten werden.

Diese sowie die weiteren Revisionen im Bereich kollektive Kapitalanlagen führen nicht zu höheren Kosten. Die bestehenden Kosten sollen inskünftig jedoch verursachergerechter verteilt werden.

Art. 20 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1–3

Die Änderung geht auf die neue Terminologie des FINIG zurück («Verwalter von Kollektivvermögen» statt «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen») – samt Unterstellung der Verwalter von Vorsorgevermögen – und ist separat aufgeführt, da sie angesichts eines Teils der geltenden Fassung («schweizerisch», «ausländisch», «Verwalter») nicht von der einleitend angeordneten generellen Anpassung des Ausdrucks «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen» erfasst wird.

Art. 20 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2

Die Definition des Bruttoertrags stützt sich neu, wie bei den anderen Beaufsichtigten, auf Artikel 959b OR und umfasst sämtliche dort genannten Erlöse und Erträge.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d

Eine GwG-SRO kann auch als AO gemäss dem 3. Titel des FINMAG tätig sein (vgl. Art. 43a Abs. 3 FINMAG). Die Bemessung der Aufsichtsabgabe ist für die Selbstregulierungsorganisationen und für die Aufsichtsorganisationen unterschiedlich. Für eine AO ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten (Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Art. 42bisEMKG) an der Gesamtzahl der von allen AO Beaufsichtigten massgebend (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). Für eine SRO hingegen sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. Ist eine SRO auch als AO tätig, muss sichergestellt sein, dass sich ihre Aufsichtsabgabe nur nach dem Bruttoertrag aus der Tätigkeit als SRO bemisst.

Aus diesem Grund regelt der neue Buchstabe d von Artikel 31 Absatz 1 FINMA-GebV, dass vom Bruttoertrag allfällige Bruttoerträge aus einer Tätigkeit als AO abgezogen werden dürfen. Die Beibringung des diesbezüglichen schriftlichen Nachweises obliegt der Verantwortung und Zuständigkeit der entsprechenden SRO.

6a. Abschnitt: Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG

Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Die Kosten der AO gemäss dem 3. Titel des FINMAG sind dem in Buchstabe h von Artikel 3

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