Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

4.3 Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Das für Vermögensverwalter und Trustees sowie Handelsprüfer gemäss EMKG nach dem Willen des Parlaments vorgesehene Aufsichtsmodell beruht auf folgender Konzeption:

– Die Bewilligungserteilung obliegt der FINMA (vgl. Art. 5 Abs. 1 FINIG und Art. 42bis Abs. 1 EMKG).

– Die Tätigkeit der laufenden Aufsicht (samt Prüftätigkeit) der Beaufsichtigten wird – vorbehaltlich einer Gruppenaufsicht – an von der Branche zu errichtende Aufsichtsorganisationen (AO) übertragen (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG, Art. 42bisAbs. 1 EMKG sowie Art. 43a Abs. 1 FINMAG).

– Die AO bedürfen der Bewilligung der FINMA und werden von ihr beaufsichtigt (vgl. Art. 43a Abs. 2 FINMAG). Sie sind – anders als nach der Botschaftsfassung – keine staatlichen Behörden, so dass namentlich die Enforcement-Kompetenz (hoheitliche Sanktionen bis zum Entzug der Bewilligung) bei der FINMA verbleibt.

– Im Übrigen nehmen die AO auch die GwG-Aufsicht wahr und können darüber hinaus – in der Funktion einer SRO nach GwG – die GwG-Aufsicht über nicht prudenziell beaufsichtigte Finanzintermediäre ausüben, soweit sie über eine Anerkennung als GwG-SRO verfügen (vgl. Art. 43a Abs. 3 FINMAG).

Die vorliegende Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a ff. FINMAG. Zusätzlich einschlägig sind – auch für Handelsprüfer (vgl. Art. 42bisAbs. 1 und 2 EMKG) – die Artikel 61 und 62 FINIG sowie deren Ausführungsbestimmungen. Im Übrigen bleiben, wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, die kantonalen Aufsichtsbehörden und die Oberaufsichtskommission zuständig für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Anlagevorschriften durch diese.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 2 Gesuch

Absatz 1

Absatz 1 ist Artikel 4 Absatz 1 FINIV nachgebildet. Die FINMA legt fest, welche Angaben und Unterlagen jeweils erforderlich sind, und kann den Gesuchstellern bspw. Wegleitungen, Mustergesuche o.ä. zur Verfügung stellen (insb. elektronisch). Die Angaben und Unterlagen müssen es der FINMA ermöglichen, die Erfüllung der einschlägigen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten durch die einzelnen AO zu beurteilen. Dazu zählen etwa:

– die Statuten und Organisationsreglemente (vgl. Art. 43c Abs. 2 FINMAG);

– ein Aufsichtskonzept samt Geschäftsplan, in dem die geplante Geschäftstätigkeit sowie deren tragfähige und nachhaltige Finanzierung dargelegt ist (vgl. Art. 43d Abs. 3 FINMAG);

– Angaben zum Ort der Leitung (inkl. allfälliger Zweigniederlassungen);

– Angaben zur den Gewährspersonen;

– Erklärung der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen, wonach diese die Unabhängigkeitskriterien erfüllen (vgl. Art. 43e FINMAG);

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