Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Absatz 1 FINMA-GebV neu geschaffenen Aufsichtsbereich der Aufsichtsorganisationen gemäss dem 3. Titel des FINMAG zuzuordnen. Das FINMAG definiert die Kriterien für die Bemessung der Aufsichtsabgaben (Art. 15 Abs. 2 Bst. a–e FINMAG). Für eine AO nach dem 3. Titel des FINMAG ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten (Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Art. 42bis EMG) an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). Auch im Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG soll sich die Aufsichtsabgabe aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammensetzen (Art. 15 Abs. 3 FINMAG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 31a f. FINMA-GebV).
Die Unterteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe trägt der Tatsache Rechnung, dass jeder Beaufsichtigte unabhängig von seiner Grösse einen bestimmten Basisaufwand verursacht, daneben aber sein mutmasslich verursachter Aufwand vom Ausmass seiner geschäftlichen Aktivitäten bestimmt wird.
Art. 31a Grundabgabe
Die Grundabgabe für die Aufsichtsorganisationen gemäss dem 3. Titel des FINMAG wird auf CHF 3 000.- pro Jahr festgesetzt. Damit soll der für alle Aufsichtsorganisationen gemäss dem
3. Titel des FINMAG gleichermassen entstehende Sockelaufwand abgegolten werden.
Art. 31b Zusatzabgabe
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe im Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG gedeckt werden muss, wird nach der Anzahl aller einer AO angeschlossenen Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bisEMKG gedeckt. Die von einer AO zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bisEMKG, die von einer AO beaufsichtigt werden. Für die Anzahl der von einer AO beaufsichtigten Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bisEMKG ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
Art. 32–34
Die Bestimmungen für den Bereich der sog. direkt unterstellten Finanzintermediären (7. Abschnitt der Verordnung) werden infolge Wegfalls dieser Aufgabe ersatzlos aufgehoben.
Anhang, Ziff. 1, 1.1, 1.2, 1.6, 1.10
Da das BEHG im Anhang zum FINIG aufgehoben wird, sind die entsprechenden Klammerverweise neu zu setzen. Im Übrigen wird die Anpassung des Ausdrucks «Effektenhändler» bereits durch die einleitende generelle Anordnung erfasst wird. Dies gilt insbesondere betreffend die Ziffern 1.8 und 1.9.
Anhang, Ziff. 2.1, 2.1a, 2.3, 2.6, 2.8
Da Teilbereiche des KAG neu im FINIG geregelt werden, sind die entsprechenden Klammerverweise neu zu setzen. Dabei werden die Tarife der Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder Depotbank (Ziff. 2.1) und der Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder SICAF (Ziff. 2.1a) neu getrennt geregelt und die Rahmentarife entsprechend den erfahrungsgemäss verursachten Kosten angepasst. Die konkrete Berechnung der Gebühr innerhalb des Tarifs erfolgt jeweils wie bisher gestützt auf den ausgewiesenen Aufwand.
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