Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
tion von Änderungen der Anlagepolitik, Risiko-/Renditeprofil, Kostenstruktur, zu Ausgabe zusätzlicher Anteile/Aktien, zu Liquidationserlösen und Umtauschverhältnisse, zu Dividendenzahlungen). Davon umfasst ist auch die Bereitstellung und Veröffentlichung bzw. die Weiterleitung der jeweils rechtsgültigen Prospekte, Halbjahres- und Jahresberichten von kollektiven Kapitalanlagen und von aktualisierten Verkaufs- und Vertragsunterlagen an Finanzintermediäre und bestehende Anleger/innen, die diese Finanzinstrumente bereits erworben haben. Ausgenommen sind und daher als Angebot gelten Umgehungssachverhalte, wo die Publikationen etc. auf den Verkauf des Finanzinstruments abzielen bzw. vom Kunden als Angebot verstanden werden.
Nach Bst. c gilt schliesslich das Weiterleiten von Mitteilungen eines Emittenten durch Finanzdienstleister an bestehende Kundinnen und Kunden über bereits von einem Kundengehaltene Effekten/kollektive Kapitalanlagen (insbesondere Corporate Action Informationen wie z.B. betreffend Ausschüttung von Dividenden, Einladungen zu Generalversammlungen) und die Aufforderung zur Erteilung von diesbezüglichen Instruktionen ebenfalls nicht als Angebot der involvierten Finanzdienstleister.
Absatz 6
Der Begriff des dauerhaften Datenträgers orientiert sich an Artikel 4 (1) Ziffer 62 MiFID II und umfasst namentlich E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge.
Im Übrigen erweist sich eine präzisierende Definition der Finanzinstrumente unter den Begriffen nach Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes nicht als notwendig. Insbesondere wird, was die Derivate angeht, schon im Gesetz auf die Regeln des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG; SR 958.1) – und implizit auf das entsprechende Verordnungsrecht – verwiesen und die Effekten sind im Gesetz zwar weniger detailliert aber doch analog umschrieben wie im FinfraG.
Art. 4 Kundensegmentierung
Absatz 1
Die Regelung ergibt sich aus der Botschaft zu Artikel 4 des Gesetzes. Keine Ausführungsbestimmung ist für Kundinnen oder Kunden notwendig, die bereits nach gleichwertigem ausländischem Recht kategorisiert wurden (z.B. MiFID II). Hier erscheint es klar, dass der Finanzdienstleister eine analoge Segmentierung ohne zusätzliche Abklärungen nach FIDLEG vornehmen kann. Er legt in eigener Verantwortung fest, ob die ausländische Segmentierung gleichwertig ist. Ergänzend kann hier darauf hingewiesen werden, dass eine Kundin oder ein Kunde zu einem Finanzdienstleister mehr als nur eine Kundenbeziehungen (je mit einer oder mehreren Finanzdienstleistungen) haben kann und somit beim selben Finanzdienstleister je nach Finanzdienstleistung unterschiedlichen Kundensegmenten zugewiesen werden kann.
Absatz 2
Die Bestimmung regelt die Behandlung des Falles, in welchem mehr als eine Person an einem Konto oder Vermögenswert beteiligt ist. Massgeblich ist vom Grundsatz her stets das «schwächste Glied» in einer Kette.
Absatz 3
Hier wird die in der Praxis bewährte Definition aus dem FINMA-Rundschreiben 2008/5 Effektenhändler übernommen.
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