Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Absatz 4
Diese Regelung erfasst insbesondere den Fall, in welchem eine Kundin oder ein Kunde einen unabhängigen Vermögensverwalter als Bevollmächtigten einsetzt. Es handelt sich hier um eine vom Opting-in oder -out unabhängige Regelung. Zur Beweissicherung wird in diesem für das Verhältnis unter den Parteien wichtigen Punkt zumindest Textform verlangt.
Art. 5 Anrechenbares Vermögen beim Opting-out
Absätze 1 und 2
Die Umschreibung der nach dem Gesetz massgeblichen Vermögenswerte wird aus der KKV übernommen, die bereits heute eine vergleichbare Kundensegmentierung kennt. Nach heutiger Regelung werden Immobilien nur bei derjenigen Kundenkategorie als Vermögen angerechnet, die wegen ihres Vermögens allein zu qualifizierten Kunden werden können, wobei dieses Vermögen heute mindestens 5 Millionen Franken betragen muss. Diese Grenze verläuft nun in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b FIDLEG neu bei 2 Millionen Franken; sie wurde also deutlich herabgesetzt, womit weit mehr Kunden ein Opting-out erhalten. Würde man von diesem herabgesetzten Betrag weiterhin die Immobilien abziehen können, so würde der Kreis der potenziell professionellen Kunden noch einmal massiv ausgeweitet, was nicht die die Absicht des Gesetzgebers war.
Absätze 3 und 4
Die Absätze klären die Rechtslage bei gemeinsamer Beteiligung am Vermögen.
4.1.1 Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
4.1.1.1 Verhaltensregeln
1. Abschnitt: Informationspflicht
Vom Geltungsbereich der Bestimmungen des 1. Kapitels werden nach Artikel 20 FIDLEG Geschäfte mit institutionellen Kunden nicht erfasst.
Art. 6 Information über den Finanzdienstleister
Was die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c FIDLEG verlangte Information über die Möglichkeit der Einleitung eines Vermittlungsverfahrens vor der Ombudsstelle angeht, so bedarf es in der Verordnung keine Präzisierungen, da die durch den Finanzdienstleister zu machenden Angaben bereits in Artikel 79 Absatz 2 FIDLEG festgelegt sind.
Bezieht eine Kundin oder ein Kunde Finanzdienstleistungen von verschiedenen Dienstleistern, so gelten die Verhaltenspflichten, insbesondere die Informationspflichten, für jeden einzelnen von ihnen.
Die Verordnungsbestimmungen dieses Artikels sind im Übrigen selbsterklärend und bedürfen hier keiner weiteren Erläuterung.
Die Informationen nach Absatz 4 können auch in eine Risikobroschüre aufgenommen werden.
231.3 23/133