Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
(vgl. Art. 27, 28, 34, 35 und 36 FinfraG). Die Prospektpflicht für die Handelszulassung und die Ausnahmen davon (Art. 38 FIDLEG) sind jedoch ausschliesslich im FIDLEG geregelt.
Artikel 38 FIDLEG regelt die Ausnahmen von der Prospektpflicht in Bezug auf die Zulassung zum Handel. Während in Artikel 38 Absatz 1 FIDLEG die wesentlichen Ausnahmen enthalten sind, gibt es in Artikel 36 und 37 FIDLEG Ausnahmen, die ebenfalls für die Zulassung zum Handel relevant sein könnten. Diese werden mit Absatz 2 über eine «sinngemässe» Anwendung der Artikel 36 und 37 bei der Handelszulassung erfasst.
Durch diese Verordnungsbestimmung wird klargestellt, welche Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines Prospektes nach Art des Angebotes bzw. nach Art der Effekten auch bei der Zulassung zum Handel sinnvoll sind.
Einige Ausnahmen sind jedoch für die Handelszulassung nicht relevant oder sinnvoll (d.h. nicht sinngemäss anzuwenden):
– Die Ausnahme in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG ist sinngemäss bereits in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d aufgenommen. Die de minimis Regelung des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG ist sinngemäss in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG aufgenommen. Die anderen Ausnahmen in Artikel 36 FIDLEG sind für eine Ausdehnung auf die Zulassung zum Handel ungeeignet. So wäre es andernfalls möglich, eine Effekte bei weniger als 500 Anlegern zu platzieren und anschliessend zum Handel zuzulassen, womit jedermann die Effekten am Handelsplatz erwerben könnte. Dasselbe gilt z.B. betreffend Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c FIDLEG.
– Eine generelle Anwendung des Artikels 37 Buchstabe b und c FIDLEG würde z.B. dazu führen, dass die Handelszulassung von neuen Aktien aus privatplatzierten Wandelanleihen immer prospektfrei wäre, auch wenn für diese Gattung überhaupt noch keine Handelszulassung existiert. Die sinngemässe Anwendung der Buchstabe k (Commercial Paper Ausnahmen) widerspräche heute geltender Praxis für die Kotierung und ist nicht anzustreben.
2. Abschnitt: Anforderungen
Art. 50 Prospektinhalt
Artikel 40 FIDLEG regelt den Mindestinhalt eines Prospektes. Dieser soll die wesentlichen Angaben für einen Anlageentscheid der Anleger enthalten. Für die konkrete Ausgestaltung und den Inhalt des Prospektes verweist Artikel 46 FIDLEG auf die Verordnung.
Der Inhalt des Prospektes orientiert sich im Wesentlichen an den aktuellen Regularien der SIX Swiss Exchange (SIX) (Kotierungsreglement, Zusatzreglemente, Schemata, Richtlinien, Bewilligungspraxis). Diese entsprechen materiell den Vorgaben der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) und weitgehend auch den Anforderungen in der EU (Prospektverordnung). Der Inhalt der Schemata ist am Median des Kreises möglicher Emittenten ausgerichtet und in separaten Schemata für Beteiligungspapiere, Forderungspapiere und für Derivate geregelt. Entsprechend der heutigen Regelung der SIX werden zudem separate Schemata für Immobiliengesellschaften und Investmentgesellschaften eingeführt.
Die Prospektschemata enthalten Hinweise zu Kürzungsmöglichkeiten in gewissen Konstellationen, z.B. bei Übernahmen, für gewisse Emittenten mit ständiger Emissionstätigkeit (in den USA auch als Well-Known Seasoned Issuers [WKSIs] bezeichnet), Sekundärmarkttransaktionen, Small Caps, etc. Auf die Erstellung separater Schemas, zum Beispiel eines für «Wachstumsprospekte» wie in der EU, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit der Prospektanforderungen verzichtet.
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