Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 51 Anforderungen an die Rechnungslegung
Absatz 1
Artikel 40 FIDLEG regelt nur den Mindestinhalt, der in einem Prospekt enthalten sein muss. Für die Einzelheiten wird auf die Verordnung verwiesen (Art. 46 Bst. c FIDLEG). Das Gesetz regelt auch nicht, nach welchen Grundsätzen der Rechnungslegung Halbjahres- oder Jahresrechnungen zu erstellen sind.
Die Handelsplätze werden weiterhin im Rahmen ihrer Selbstregulierung Anforderungen an Rechnungslegungsstandards im Zusammenhang mit der Handelszulassung einzelner Effekten und den Pflichten für die Aufrechterhaltung der Handelszulassung aufstellen bzw. aufstellen können. Bei einer Handelszulassung in der Schweiz oder einem öffentlichen Angebot mit anschliessender Handelszulassung in der Schweiz sind folglich primär die Regelungen des Schweizer Handelsplatzes relevant. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die im Rahmen des Prospektes erfolgende Erstpublizität und die Folgetransparenz nach den Regeln des Handelsplatzes in Bezug auf die Rechnungslegungsstandards übereinstimmen.
Erfolgt allerdings keine Handelszulassung in der Schweiz bzw. hat kein Handelsplatz den betreffenden Rechnungslegungsstandard anerkannt, so muss die Rechnungslegung bei einem öffentlichen Angebot in der Schweiz subsidiär grundsätzlich mit den von einer Prüfstelle anerkannten Rechnungslegungsstandards übereinstimmen. Im Vordergrund stehen hierbei IFRS (d.h. die Gesamtheit der vom International Accounting Standards Board [IASB] herausgegebenen Standards und Interpretationen), US GAAP (d.h. die Gesamtheit der unter Financial Accounting Standards Board [FASB] Accounting Standard Codification zusammengefassten Bestimmungen, ausgenommen jener Inhalte, die von der U.S. Securities and Exchange Commission [SEC] stammen), sowie Swiss GAAP FER, bankengesetzliche und weitere spezialgesetzliche Rechnungslegungsstandards.
Absatz 2
Die Schweizer Handelsplätze und die Prüfstellen sollen eine Liste mit generell anerkannten Rechnungslegungsstandards führen und veröffentlichen. Die Aufsicht durch die FINMA stellt dabei sicher, dass ein gewisses einheitliches Schutzniveau eingehalten wird und sollte in der Praxis zu einer gewissen Einheitlichkeit der Listen führen.
Absatz 3
Emittenten oder Garantie- und Sicherheitengeber ohne Sitz in der Schweiz können so auch den Rechnungslegungsstandard ihres Heimatstaats (Heimatnorm) anwenden, wenn es sich um einen generell anerkannten Standard handelt. Um im Einzelfall die erforderliche Flexibilität sicherzustellen, und um gewissen ausländischen Emittenten auch die Verwendung eines FIDLEG Prospektes zu ermöglichen (anstatt eines ausländischen Prospektes, der als genehmigt gelten würde), können die Handelsplätze bzw. Prüfstellen im Einzelfall weitere Rechnungslegungsstandards zulassen. Um diesfalls jedoch den Schutz der Anlegerinnen und Anleger durch Transparenz sicherzustellen, kann die einzelfallbezogene Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, dass die wesentlichen Unterschiede zwischen dem angewandten Rechnungslegungsstandard und einem nach Absatz 1 generell anerkannten Rechnungslegungsstandard (z.B. IFRS oder US GAAP) im Prospekt erläutert werden.
Aus Transparenzgründen sollten für die Finanzinformationen grundsätzlich die Abschlüsse für drei volle Geschäftsjahre für Beteiligungspapiere (z.B. durch Geschäftsberichte für 2 Jahre mit Vergleich zum Vorjahr) und für Forderungspapiere Abschlüsse für zwei volle Geschäftsjahr im Prospekt enthalten sein. Dies jedoch nur soweit die Abschlüsse tatsächlich vorliegen; im Prospekt abgedruckt werden sollten somit die Abschlüsse der letzten beiden bzw. des letzten Geschäftsjahres, welche einen Vergleich zum Vorjahr enthalten. Zumindest im Rahmen eines
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