Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

6. Abschnitt: Nachträge zum Prospekt

Art. 63 Pflicht

Nachträge zu genehmigten Prospekten stellen sicher, dass Anlegerinnen und Anleger bzw. Erwerber ihren Anlageentscheid auf alle relevanten Informationen stützen können, insbesondere auch solchen, welche nach der Publikation eines Prospektes aber vor dem Ende eines Angebotes bzw. Eröffnung des Handels eintreten.

Absätze 1 und 2

Ein neuer Umstand ist nur eine neu eingetretene oder neu festgestellte Tatsache. Wenn im Prospekt oder den endgültigen Bedingungen vorgesehene Ereignisse eintreten (z.B. Preisfestsetzung, Ausübung eines Green Shoe oder anderer Erhöhungsoptionen, Genehmigungen der Aktionäre, etc.) bzw. sich verwirklichen, sind diese nicht neu. Keine Tatsachen liegen vor bei blossen Gerüchten, Gewinnschätzungen Dritter, Ideen, Planungsvarianten, Absichten oder Prognosen, die lediglich auf Erwartungen oder Hoffnungen und nicht im Wesentlichen auf Tatsachen beruhen.

Als neue Umstände, welche die Bewertung der Effekten wesentlich beeinflussen könnten, gelten nur solche Ereignisse, die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet sind, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid wesentlich zu beeinflussen. Hier besteht eine gewisse Nähe zu Bekanntgabepflichten an Handelsplatzen, z.B. Adhoc Meldepflichten. Sind Effekten eines Emittenten an einem Schweizer oder ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen, dessen Regeln eine Bekanntgabepflicht bei potentiell kursrelevanten Tatsachen vorsehen, so lösen nach diesen Regeln bekanntgabepflichtige Tatsachen in jedem Fall eine Nachtragspflicht aus, um eine Informationssymmetrie sicherzustellen.

Absatz 3

Nach Artikel 56 Absatz 4 FIDLEG führen die Prüfstellen eine Liste mit Umständen, die nicht der Genehmigung unterliegen. Für Anbieter bzw. Antragsteller betreffend Handelszulassung ist hierbei die Liste der Prüfstelle relevant, die den Prospekt genehmigt hat. Nicht auf einem Plan des Emittenten beruhende neue Tatsachen müssen in der Regel nicht genehmigt werden. Bei der Publikation neuer/aktueller Finanzkennzahlen sollte i.d.R. auch keine Genehmigungspflicht Anwendung finden, da die Prüfstelle diese Nachträge in der Regel nicht überprüfen kann. Ebenso sollte eine personelle Veränderung in einem Führungsgremium (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, etc.) oder Abbau einer grösseren Anzahl Arbeitsplätzen alleine keiner Genehmigungspflicht unterliegen. Anderes wird i.d.R. für nachtragspflichtige Strukturveränderungen (Fusionen, Übernahmen, etc.), neue Streitigkeiten bzw. Verfahren oder Änderungen im Geschäftsverlauf gelten.

Die Genehmigung des Prospektes bezieht sich jeweils auf die finale Prospektversion. Letzte kleinere (vorwiegend technische) Änderungen am Prospekt können nach einer Genehmigung aber vor der Hinterlegung und Veröffentlichung weiterhin auch sehr kurzfristig vorgenommen und von der Prüfstelle im Rahmen der Prospektgenehmigung genehmigt werden, ohne dass dafür jeweils ein Nachtrag erforderlich ist und die Frist von sieben Kalendertagen zu laufen beginnt.

Nach Artikel 56 Absatz 2 FIDLEG ist ein neuer Umstand umgehend nach Eintritt oder Feststellung der Prüfstelle zu melden. Eine Regelung, was unter «umgehend» zu verstehen ist, erübrigt sich allerdings, weil sich nach Artikel 56 Absatz 5 FIDLEG die Zeichnungsfrist um zwei Tage verlängert. Daher besteht ein Interesse der Emittenten bzw. Anbieter und die Handelszulassung beantragenden Person, der Nachtragspflicht zu bald als möglich nachzukommen.

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