Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Absatz 2

Die Banken bzw. Wertpapierhäuser müssen bestätigen, dass die wichtigsten Informationen vorliegen. Die Bestätigung bezieht sich nur auf die wichtigsten Informationen über den Emittenten bzw. Garantie- und Sicherheitengeber und die Effekte.

Als die wichtigsten Informationen gelten solche Informationen, die im betreffenden Schema vorgegeben werden und, kumulativ, die für den Anlageentscheid von Investoren wichtig sind. Das entsprechende Schema dient dabei als Ausgangslage für die Beurteilung; von den darin enthaltenen Mindestanforderungen kann abgewichen werden, wenn die Informationen nicht für den Anlageentscheid relevant sind (z.B. Genehmigungen aufgrund deren die Effekten begeben werden, ISIN, etc.), oder naturgemäss noch nicht vorliegen können (z.B. Pricing-Informationen, Nettoerlös, etc.). Hierbei muss es einerseits auf die Möglichkeit ankommen, den Prospekt finalisieren und bei der Prüfstelle zur Prüfung einreichen zu können, andererseits aber auf die Möglichkeit, diese Informationen auf Anfrage Anlegerinnen und Anlegern zugänglich machen zu können. Demgemäss hält die Verordnung fest, dass eine Berufung auf diese Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn diese Informationen öffentlich verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können.

Absatz 3

Bei Emittenten, deren Beteiligungspapiere oder Forderungspapiere bei einem Schweizer oder nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c FIDLEG anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind (nur geregelter Markt), wird das Vorliegen der wesentlichen Informationen in Bezug auf den Emittenten vermutet. Da Schweizer Handelsplätze in verschiedenen Segmenten unterschiedliche Anforderungen an die (Folge)Transparenz stellen können, besteht die Möglichkeit, dass diese für einzelne ihrer Handelssegmente bestimmen, dass diese Vermutung nicht gilt. Diese Regelung stimmt auch mit Artikel 48 überein, welcher auch in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Handelsplätze durch Schweizer Handelsplätze und Prüfstellen eine Differenzierung von unterschiedlichen Handelssegmenten nach deren Transparenz zulässt.

Somit kann bei diesen bei Verfügbarkeit der Emissionsbedingungen ohne Pricing-Informationen i.d.R. eine Bestätigung der Bank bzw. des Wertpapierhauses abgegeben und ein öffentliches Angebot von Anleihen lanciert werden. Besondere Umstände oder Anforderungen der Bank bzw. des Wertpapierhauses sind hierbei vorbehalten. Andere Emittenten müssen in der Regel alle Dokumente zur Verfügung stellen, aus welchen sich die für den Prospekt geforderten Informationen ergeben. Damit ist ein bewusstes formelles Abweichen von dem ex post durch die Prüfstelle zu prüfenden «Prospekt» möglich.

In allen Fällen gilt, dass die Regeln über die Ad-hoc Publizität beachtet werden müssen. Befindet sich ein Emittent unter diesen Regeln unter einem Bekanntgabeaufschub, kann er diese Regelung nicht in Anspruch nehmen.

Absatz 4

Die Bestätigung gemäss diesem Artikel ist der Prüfstelle zusammen mit dem zu prüfenden Prospekt einzureichen.

Ergänzend sei hier noch erwähnt, dass mit dem Verweis in Artikel 51 Absatz 3 FIDLEG auf Artikel 120 KAG selbstverständlich auch die staatsvertragliche Ausnahme von Artikel 122 KAG erfasst wird.

231.3 48/133