Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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vorgeschlagenen Massnahmen wird zudem die Verdichtung der Böden verhindert und die Bodenfruchtbarkeit erhöht.
Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft (Art. 76a): In den regionalen landwirt-
schaftlichen Strategien werden die regionalen Herausforderungen bezüglich der Umweltziele Landwirtschaft definiert und darauf basierenden Massnahmen festgelegt. Damit werden sich die Ziellücken bei den Umweltzielen verringern.
Biodiversitätsbeiträge: Es ist eine verbesserte Wirkung auf die Biodiversität zu erwarten. Dies,
weil die Massnahmen bei Betrieben mit Biodiversitätsförderkonzepten gezielter als heute auf das Standortpotenzial ausgerichtet sind und neben den Arten und Lebensräumen auch die genetische und funktionelle Vielfalt erhalten und in Abstimmung mit dem AP SBS gefördert wird. Neue Oberziele (Art. 87) und neuer Artikel zur Ziel-Massnahmentransparenz (87a): Da vermehrt
technische Massnahmen mit positivem Einfluss auf Umwelt und Tierwohl gefördert werden können (Bst. i), ist ein positiver Effekt auf die Umwelt zu erwarten. Wie signifikant dieser sein wird, hängt vom Umfang der geförderten Massnahmen ab (z.B. Hackroboter spart Herbizid, E-Traktor spart Treibhausgase, Energie-autarkie reduziert Abhängigkeit von nuklearen/fossilen Energieträgern).
Weiterentwicklung Höchstbestände: Zukünftig können auch Lebensmittelabfälle, die im Detail-
handel anfallen oder Lebensmittel, welche nicht verarbeitet werden (z.B. Bananen bei der Nachreifung) für die Bewilligung eines höheren Tierbestands berücksichtigt werden. Damit werden Abfälle vermieden und die effiziente Nutzung der Ressourcen gestärkt.
Befreiung vom Anschluss an die Kanalisation: Aus der Änderung des Artikel 12 Absatz 4 GSchG
resultiert eine Erhöhung des Risikos, dass pathogene Keime aus menschlichen Fäkalien in die Gewässer oder in den Lebensmittelkreislauf gelangen. Bei flüssigen Düngern besteht gegenüber festen Düngern ein erhöhtes Risiko für Gewässerverunreinigungen und Ammoniakemissionen. Durch die vermehrte Verflüssigung fester Hofdünger steigt dieses Risiko entsprechend. Verbrennung von Hofdünger: Die Änderung des Artikel 14 Absatz 2 GSchG erlaubt im Vergleich
zur Vergärung eine bessere Nutzung des Potenzials von festen Hofdüngern für die Gewinnung erneuerbarer Energie, was im Sinne der Energiestrategie ist. Beim Verbrennen der Hofdünger geht neben den humusbildenden Stoffen auch der pflanzenverfügbare Stickstoff zu 100% verloren. Er muss bei der landwirtschaftlichen Düngung durch importierten Mineraldünger ersetzt werden, für dessen Herstellung ein hoher Energieaufwand benötigt wird. Die übrigen mineralischen Nährstoffe wie Phosphor und Kalium verbleiben in der Asche. Deren Verwendung als Dünger ist heute nicht zulässig. Gemäss Itten et al. (2011)68, verursacht die Verbrennung von mit Holzschnitzeln vermischtem Pferdemist eine rund doppelt so hohe Umweltbelastung als die Verbrennung von Erdgas oder von reinen Holzschnitzeln.
Durch die Senkung der maximal zulässigen Hofdüngermenge pro Hektare auf zweieinhalb
DGVE in Artikel 14 Absatz 4 und 7 GSchG wird das Risiko lokaler Überdüngung mit den damit verbundenen Nährstoffverlusten in Luft und Gewässer gemindert. Mit dem Wegfall der Vorschriften zum oBB vermindert sich der Druck zu viel Hofdünger auf die eigene Nutzfläche. Dies kann in den tierstarken Regionen zu einer gewissen Entlastung zugunsten der Umwelt führen. Es ist möglich, dass in Zukunft mehr Hofdünger und mehr Futtermittel über längere Distanzen transportiert werden, was zu einem höheren Energieverbrauch sowie mehr Lärm- und Luftbelastung durch diese Transporte führen würde. Falls sich durch die Erleichterungen bei der Wegfuhr der Hofdüngerüberschüsse die Nutztierbestände weiter vergrössern, kann dies regional zu erhöhten Ammoniakemissionen führen.
68 Itten R. et al. 2011. Life Cycle Assessment of Burning Different Solid Biomass Substrates. ESU-services Ltd Uster. Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Energie BFE.