Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Steigerung der Wettbewerbskraft auch in der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft eine entscheidende Rolle. Kosten können in erster Linie durch ein optimiertes Betriebsmanagement gesenkt werden. Der Bund kann die Betriebsleitenden dabei durch Forschung und Beratung unterstützen.
Auch die technologische Entwicklung – vor allem im Bereich der Digitalisierung – bietet neue Möglichkeiten für die Land- und Ernährungswirtschaft im Marktbereich. Sie eröffnet Entwicklungsraum für neue Geschäftsmodelle und kann die Effizienz und Transparenz in den Wertschöpfungsketten signifikant erhöhen. Die Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft sollen mit der AP22+ grössere Handlungsfreiheiten erhalten, um den unternehmerischen Herausforderungen begegnen und die sich bietenden Chancen nutzen zu können.
Der Staat hat sich über die vergangenen Jahre vermehrt aus dem Markt zurückgezogen und seine Aktivitäten auf von der Produktion entkoppelte Direktzahlungen konzentriert. Diese Stossrichtung soll beibehalten werden. Synergien zwischen staatlichen Instrumenten zur Förderung der Nachhaltigkeit (z.B. Direktzahlungen) und Massnahmen im Marktbereich (z.B. Produktkennzeichnung) sollen konsequent genutzt werden.
Die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft soll ihr Innovationspotenzial nutzen. Durch eine verstärkte Innovationsförderung soll neues Wissen, welches von der Forschung erarbeitet wird, konsequenter und rascher in der Form von marktfähigen Produkten in Wert gesetzt werden können. Für Qualitätsprodukte mit Schweizer Herkunft ist neben dem Heimmarkt auch auf den internationalen Märkten ein grosses Potenzial vorhanden. Weltweit wachsen die durchschnittlichen Einkommen und es bildet sich eine kaufkräftige, verantwortungsbewusste Mittelschicht, die bereit ist, für qualitativ hochwertige Lebensmittel entsprechend höhere Preise zu bezahlen.
2.3.2.2 Bestehende, neue und weiterentwickelte Instrumente
Bestehende Instrumente
Im Bereich Markt tragen die Massnahmen der Qualitäts- und Absatzförderung (Art. 8 bis 12 LwG), Kennzeichnung (Art. 14 bis 16 LwG), Marktbeobachtung (Art. 27 LwG) und Weinwirtschaft (Art. 60 bis 64 LwG) zur Zielerreichung bei. Folgende Massnahmen sind besonders hervorzuheben:
Exportinitiativen (Art. 12 LwG): Im Bereich Absatzförderung wurden 2014 Exportinitiativen etabliert, die als Starthilfe für die Markterschliessung und Marktbearbeitung in neuen Märkten gewährt werden können. Damit können auch Vorhaben unterstützt werden, die sich durch die technologische Entwicklung (z.B. digitale Einkaufs- und Verkaufsplattformen ohne Zwischenhandel oder Automatisierung administrativer Abläufe) ergeben.
Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit (Art. 11 LwG): Innovative Projekte können mit Finanzhilfen unterstützt werden, die einen Mehrwert in den Bereichen Nachhaltigkeit oder Qualität bieten und die landwirtschaftliche Wertschöpfung langfristig erhöhen. Ziel der Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV27) ist die Förderung von Innovation in der Land- und Ernährungswirtschaft zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.
Selbsthilfemassnahmen (Art. 8 LwG): Gestützt auf das LwG treffen die landwirtschaftlichen Produzenten mit Akteuren der nachgelagerten Verarbeitungsstufen im Rahmen von Branchenorganisationen Vereinbarungen, welche eine Stabilisierung der Märkte und Verbesserung der Transparenz bezwecken. Ebenso werden in diesen Vereinbarungen auch Massnahmen zur gezielten Entlastung von Märkten getroffen (z.B. im Milchbereich). Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen (Art. 9 LwG), Standardverträgen im Milchsektor (Art. 37 LwG) und zu Richtpreisen (Art. 8a LwG) tragen zu einer Stärkung der Position der Produzentinnen und Produzenten bei und werden fortgeführt. Die Marktbeobachtung schafft Transparenz (Art. 27 LwG).
27 SR 910.16