Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Neue oder weiterentwickelte Instrumente im Rahmen der AP22+
Folgende Massnahmen sollen mit der AP22+ umgesetzt werden:
Direktzahlungen
Umgestaltung des Versorgungssicherheitsbeitrags und Weiterführung eines Übergangsbei-
trags (Art. 70, 71, 72 und 77 LwG): Zum Ausgleich standortbedingter Kostennachteile und zur Förderung der betrieblichen Vielfalt sollen die Versorgungssicherheitsbeiträge neugestaltet werden. Dafür sollen der Basis- und Produktionserschwernisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge sowie der Offenhaltungsbeitrag der Kulturlandschaftsbeiträge in einen Betriebs- und Zonenbeitrag überführt werden. Dabei zielt die Ausstattung der Beiträge nicht auf eine regionale Umverteilung ab. Ein Mindesttierbesatz für die Dauergrünfläche wird nicht mehr vorausgesetzt. Der bisherige Übergangsbeitrag soll als Instrument weitergeführt werden, um den Übergang in die AP22+ abzufedern und um die Finanzierung der schrittweise einzuführenden neuen und weiterentwickelten Instrumente sicherzustellen.
Besserer Versicherungsschutz für mitarbeitende Familienangehörige (Art. 70a LwG): Als Vo-
raussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen wird ein angemessener, obligatorischer Sozialversicherungsschutz für regelmässig und beträchtlich mitarbeitende Ehegatten (mit Abdeckung Verdienstausfall und Vorsorge) vorgeschlagen.
Aufhebung der Beitragsabstufung und Einführung einer Beitragsbegrenzung pro Betrieb (70a
LwG): Mit der Einführung der neu gestalteten Versorgungssicherheitsbeiträge sowie einer maximalen Höhe der Direktzahlungen pro Betrieb können die Begrenzung der Direktzahlungssumme pro Standardarbeitskraft (SAK) und die Abstufung nach Fläche aufgehoben werden. Eine maximale Höhe der Direktzahlungen von 250'000 Franken pro Betrieb soll aus sozialpolitischen Gründen eingeführt werden. Für Betriebsgemeinschaften soll diese Limite nach der Zahl der zusammengefassten Betriebe in der Betriebsgemeinschaft multipliziert werden.
Anforderung an die Ausbildung (Art. 4 DZV): Weil die Herausforderungen in der Betriebsführung
komplexer werden, sollen alle neuen Direktzahlungsbezügerinnen und -bezüger in Zukunft über eine höhere Berufsbildung verfügen. Das heisst, dass sie mindestens die Berufsprüfung im Berufsfeld Landwirtschaft (Fachausweis) bestanden haben müssen.
Strukturverbesserung
Weiterentwicklung der Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 87 und 87a LwG neu): Die
Ziele und Massnahmen im Bereich der Investitionshilfen sollen neu strukturiert und inhaltlich ergänzt werden. Neu soll der Bund auch für innovative Technologien zur Reduktion der negativen Umweltwirkungen (z.B. ressourcenschonende Maschinen und Geräte) Investitionshilfen gewähren können. Er prüft zudem, ob für den Einsatz dieser Technologien die bestehenden Datenübertragungskapazitäten ausreichend sind, oder ob ein Ausbau der Datenübertragungskapazität analog anderer Basisinfrastrukturen künftig notwendig ist.
Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Investitionshilfen (Art. 89 LwG): Mit einer expliziten Forderung der
Wirtschaftlichkeit bei Investitionshilfen soll die Investitionstätigkeit der Betriebe noch stärker auf die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden. Investitionshilfen sollen nur noch gewährt werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit einer standortangepassten Bewirtschaftungsweise in der Lage ist, das gesamte betriebliche Fremdkapital innert einer Frist von 30 Jahren zurückzuzahlen.
Aufhebung Investitionshilfen für landwirtschaftliche Wohnbauten (Art. 106 LwG): Der Wohnbau
in der Landwirtschaft wird heute über Investitionskredite (zinsfreie Darlehen) vom Bund unterstützt, weil die Finanzierung aufgrund der Belastungsgrenze im bäuerlichen Bodenrecht eingeschränkt ist. Diese Sonderregelung der Landwirtschaft gegenüber Gewerbetreibenden oder Privatpersonen soll abgeschafft werden. Zur Erleichterung der Finanzierung soll gleichzeitig die Belastungsgrenze im BGBB angepasst werden.
Boden- und Pachtrecht
Ermöglichen des Quereinstiegs in die Landwirtschaft (insb. Art. 42 und 65b BGBB sowie Art.
37-39 LPG): Um das Angebot an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zu erhöhen, soll der Zeitraum, in dem Vorkaufsrechte für Geschwister geltend gemacht werden können,