Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Neue oder weiterentwickelte Instrumente im Rahmen der AP22+

Folgende Massnahmen sollen mit der AP22+ umgesetzt werden. Die Reihenfolge der Massnahmen entspricht grundsätzlich jener in den gesetzlichen Grundlagen:

 Plattform für Agrarexport (Art. 12 LwG): Die Überwindung von technischen Handelshemmnissen im Export von Agrargütern und Lebensmitteln ist für den Marktzugang und die Positionierung von Schweizer Produkten von immer grösserer Bedeutung (bspw. in den Bereichen Lebensmittelhygiene, Tierseuchen und technischen Normen wie jenen für den biologischen Landbau). Komplementär zu den Exportinitiativen soll eine «Plattform Agrarexport» Schweizer Unternehmen der Agrar- und Lebensmittelbranche dabei unterstützen, diese Handelshürden insbesondere beim Export in Märkte ausserhalb der EU zu überwinden. Die Aktivitäten der «Plattform Agrarexport» können auf der Grundlage des bestehenden Artikels 12 LwG (Absatzförderung) unterstützt werden.

 Neuausrichtung der Milchpreisstützung (Art. 28, 38 und 39 LwG): Bei der Milchproduktion sollen die Ausrichtung auf die Qualitätsstrategie verstärkt und Fehlanreize korrigiert werden. Zu diesem Zweck soll die heutige Zulage für Fütterung ohne Silage verdoppelt und direkt den Milchproduzenten ausbezahlt werden. Damit wird der Anreiz zur Produktion von silofreier Milch, welche die Grundlage für die wertschöpfungsstarken aus Rohmilch hergestellten Käsespezialitäten bildet, erhöht. Im Gegenzug soll die Verkäsungszulage, die zu Fehlanreizen zur Produktion von billigem Viertelfettkäse für den Export führt, entsprechend reduziert werden. Unterstützend soll die Nachhaltigkeit der Milchproduktion mittels finanzieller Anreize im Rahmen der Produktionssystembeiträge (PSB, siehe Ziffer 3.1.3.5) zusätzlich verbessert werden.

 Einheitliches System für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben beim Wein (Art. 62–64 LwG): Eine zentrale Grundlage für einen wertschöpfungsstarken Absatz von Schweizer Wein bilden die Kennzeichnungsvorschriften. Für Wein soll ein einheitliches nationales Schutz- und Registrierungssystem geschaffen werden. Die Verantwortung für die geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und geschützten geografischen Angaben (GGA/IGP) soll dabei an die Produzenten übertragen werden. Dadurch sollen die beiden Klassen klarer voneinander abgegrenzt und die Anforderungen schweizweit vereinheitlicht werden. So können die Produzentengruppierungen eine bessere Marktsegmentierung erreichen.

Gemäss neuem Bundesverfassungsartikel 104a Buchstabe c soll sich die Land- und Ernährungswirtschaft auf die Märkte ausrichten. Die folgenden bestehenden Massnahmen behindern die Marktausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft und führen zu Rentenbildung. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Massnahmen weitergeführt werden sollen. Der Bundesrat bittet die Teilnehmer der Vernehmlassung, sich mit dem der Vorlage beiliegenden Fragebogen zu einer allfälligen Aufhebung zu äussern:

 Inlandleistung (Art. 22, 23 und 48 LwG): Zollkontingente werden heute teilweise nach Inlandleistung (z.B. Anzahl Schlachtungen inländischer Tiere, Anzahl auf überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerte Tiere) verteilt. So entstehen Importrenten für die Importeure. Die Inlandleistung hat zudem einen bewahrenden Effekt auf die bestehenden Handelsstrukturen, da sie den Eintritt von neuen Akteuren behindert. Sie zementiert die bestehenden Strukturen und die damit einhergehende Marktmacht und führt zudem zu hohem administrativen Aufwand.

 Marktentlastungsmassnahmen (Art. 50, 51, 51bis und 52 LwG): Da in den betroffenen Marktbereichen kein Marktversagen vorliegt, ist der staatliche Markteingriff nicht gerechtfertigt. Es handelt sich um vorhersehbare Marktschwankungen, wie beispielsweise das erhöhte Angebot von Inlandeiern nach Ostern oder ein hohes Angebot an Schlachtkälbern im Frühling. Zudem werden die Infrastrukturbeiträge im Bereich der öffentlichen Märkte für Schlachtvieh im Berggebiet kaum genutzt. Mit dem Verzicht auf diese Massnahmen könnte die Selbstverantwortung und Marktausrichtung der Branche gestärkt und die Regulierungsdichte reduziert werden. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfen an externe Organisationen im 2018 empfohlen, dass das BLW auch kleinere Subventionen, etwa preisstützende Beihilfen Viehwirtschaft und Pflanzenbau, grundsätzlich hinterfragen sollte.