Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Stufe Massnahmen:
Massnahmen werden im Bereich der Prävention und Grundlagenverbesserung zur Förderung der Tiergesundheit vorgeschlagen. Dazu sollen keine neuen Handlungsanweisungen vonseiten Bund ausgearbeitet werden. Vielmehr soll die Teilnahme von Betrieben an teilweise bereits existierenden, vorwiegend beratenden Angeboten, welche betriebsindividuelle Massnahmen ermöglichen, mit Direktzahlungen gefördert werden (z.B. Bestandesbetreuung, Gesundheitsdienste; nachfolgend private Programme genannt). Das BLW soll für diese Zielsetzung private Programme basierend auf einem Kriterienkatalog, der gemeinsam mit dem BLV und Fachpersonen aus der Branche ausgearbeitet wird, anerkennen können. Landwirte, welche an einem anerkannten Programm teilnehmen, können sich einen Anteil der anfallenden Kosten gegen Vorweis einer Quittung über die Direktzahlungen zurückerstatten lassen. Die privaten Programme legen dem BLW periodisch (alle 4 Jahre) einen Wirksamkeitsnachweis vor. Dieser wird für den Verbleib auf der Liste der anerkannten Programme vorausgesetzt.
Dieses Modell hat den Vorteil, dass bewährte, private Initiativen fortgeführt werden und die Attraktivität der Prävention durch die Kostenbeteiligung des Bundes gesteigert wird. Anerkannte Massnahmen profitieren somit vom Zugang zu einem breiteren Kundenkreis. Der Bund stellt die Wirksamkeit der Programme über die periodische Wirksamkeitsprüfung sicher. Der Landwirt kann wie bisher ein für seinen Betrieb passendes Programm zur Prävention wählen, betriebsspezifische Massnahmen umsetzten und erhält neu finanzielle Unterstützung für anfallende Kosten. Der Bund schreibt keine auf dem Betrieb umzusetzenden Massnahmen vor, folglich ist auch der Kontrollaufwand bei den Kantonen gering. Die Zielerreichung wird über den alle vier Jahre erforderlichen Wirksamkeitsnachweis auf Stufe Programm sichergestellt.
Stufe Ergebnisse:
Betriebe, welche auf eigenen Wegen eine gute Gesundheit ihrer Nutztiere erreichen, sollen Beiträge erhalten. In dieser Stufe werden keine Massnahmen vorausgesetzt und keine Handlungsanweisungen erteilt. Ein Set von Indikatoren stellt den Gesundheitszustand des Bestandes objektiv fest. Das BLW legt in Zusammenarbeit mit dem BLV einen Zielwert für diese Indikatoren fest. Der Landwirt erfasst den Gesundheitsstatus seines Bestandes mittels dieser Indikatoren. Betriebe, welche das gesetzte Ziel erreichen, können einen Beitragsanspruch geltend machen. Die Indikatoren werden voraussichtlich ab 2024 für eine breite Umsetzung bereitstehen.
Im Rahmen der Schaffung der Grundlagen für diese Tiergesundheitsbeiträge im LwG werden auch im Tierseuchengesetz55 entsprechende Bestimmungen geschaffen. Diese Änderungen werden im LwG unter den Änderungen bisherigen Rechts aufgenommen.
Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe d
3.1.3.7 Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen und -standorte in der Schweiz unterscheiden sich kleinräumig stark und viele Herausforderungen insbesondere im Umweltbereich erfordern überbetrieblich koordiniertes Vorgehen. Bereits heute verfügt die Agrarpolitik deshalb neben Instrumenten mit nationalen bzw. gesamtsektoralen Zielsetzungen (z.B. Grenzschutz oder Versorgungssicherheitsbeiträgen) über verschiedene Förderinstrumente, welche standortspezifische bzw. regionale Zielsetzungen verfolgen. Die Finanzhilfen des Bundes im Rahmen dieser Instrumente werden in Form von Direktzahlungen, Investitionshilfen (Beiträge à-fonds-perdu und Investitionskredite), Programmvereinbarungen und Beiträgen für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen gewährt und setzen in der Regel bewilligte Projekte bzw. Konzepte auf regionaler Ebene voraus (z.B. Landschaftsqualitätsprojekte oder Vernetzungsprojekte im Bereich Biodiversität).
55 SR 916.40