Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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3.1.9 Änderung anderer Erlasse

3.1.9.1 Gewässerschutzgesetz (GSchG)

Ausgangslage und Handlungsbedarf

Die eidgenössischen Räte haben vier Motionen angenommen (13.3324 Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung, 11.4020 Für eine sachgerechte Verwendung von Biomasse-Reststoffen und gegen Technologieverbote, 14.3095 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich. Ersatzlose Aufhebung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung, 16.3710 Sachgerechte Verwendung von Biomasse), die eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes verlangen. Die Umsetzung der vier Motionen bedingen Änderungen der Artikel 12 und 14 GSchG.

Artikel 14 Absatz 4 GschG verlangt, dass auf 1 ha Nutzfläche eines Betriebs mit Nutztieren der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden darf. Mit der Stärkung des ÖLN im Bereich der Nährstoffverluste braucht es als flankierende Massnahme für alle Betriebe eine Senkung der maximal zulässigen Hofdüngermenge pro ha. Auch vor dem Hintergrund der Anliegen der Trinkwasser-Initiative ist eine solche Senkung zum Schutz des ökologischen Gleichgewichts angezeigt.

Beantragte Neuregelung

Motion 13.3324 Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung

Verschmutztes Abwasser, das im Bereich der öffentlichen Kanalisation anfällt, muss in die Kanalisation eingeleitet werden (Art. 11 GSchG). Der Bereich der öffentlichen Kanalisation umfasst Bauzonen sowie weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist oder in denen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 GSchG). Landwirtschaftsbetriebe, die über einen erheblichen Rindvieh- oder Schweinebestand verfügen, können unter gewissen Voraussetzungen von dieser Vorschrift abweichen und das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle ihrer Nutztiere als Hofdünger verwenden (Art. 12 Abs. 4 GSchG).

Die Motion verlangt, dass neu alle Landwirtschaftsbetriebe im Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation, die über einen erheblichen Nutztierbestand verfügen, das häusliche Abwasser zusammen mit den Ausscheidungen der Nutztiere verwerten dürfen, unabhängig davon, ob bei der Nutztierhaltung flüssige oder feste Hofdünger anfallen.

Bei Betrieben ohne genügenden Gülleanfall muss das häusliche Abwasser mit dem trockenen Mist zu einer künstlichen Gülle angerührt und so vermischt als Dünger verwendet werden. Die technischen Möglichkeiten, aus Festmist eine künstliche Gülle zu erstellen, sind gemäss den Ausführungen des Motionärs heute problemlos vorhanden und durch die Verwendung des häuslichen Abwassers zur Herstellung des Flüssigdüngers könne die Verwendung von Trinkwasser vermieden werden.

Motion 11.4020 Für eine sachgerechte Verwendung von Biomasse-Reststoffen und gegen Technologieverbote

Nach Art. 14 Abs. 2 GSchG muss Hofdünger umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich und gartenbaulich verwertet werden. Bereits heute ist eine energetische Nutzung zulässig, wenn die entstehenden Rückstände den Hauptteil der düngerelevanten Inhaltsstoffe (Nährstoffe wie P, N und K, humusbildendes organisches Material) enthalten und diese Rückstände immer noch als Dünger verwertet werden können.

Sollen weitere energetische Nutzungen und insbesondere das Verbrennen von Hofdünger zulässig werden, muss die umfassende Verwertungspflicht als Dünger in der Landwirtschaft gelockert werden. Der Motionär begründet die geforderte Anpassung des GSchG damit, dass kosteneffiziente und ökologisch vorteilhafte Technologien vorhanden seien, die aus Hofdünger und gewissen Biomasse-Reststoffen hervorragende Brennstoffe generieren könnten. Die stoffliche Verwertungspflicht stelle eine Technologiebehinderung dar.