Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Motion 16.3710 Sachgerechte Verwendung von Biomasse

Die Motion 16.3710 verlangt rechtliche Anpassungen, damit eine sachgerechte Verwendung von Biomasse gewährleistet werde. Die Biomassestrategie Schweiz64 sehe vor, Nährstoffe dem Kreislauf nicht zu entziehen, sondern zu verwerten. Ein geschlossener Stoffkreislauf sei der Vorteil der Vergärung und Kompostierung. Durch die Verbrennung würden dem Nährstoffkreislauf hingegen wertvolle organische Substanzen und Nährstoffe entzogen. Darum sollten Vergärung und stoffliche Verwertung im Vordergrund stehen, die Verbrennung solle erst dann erfolgen, wenn Verwertung und Vergärung nicht möglich oder nicht sachgerecht sind. Mit der ökologisch besseren Nutzung durch Verwertung und Vergärung könnten mehr Nährstoffe und erneuerbare Energie gewonnen wie auch Umweltbelastungen entsprechend vermindert werden.

Motion 14.3095 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich. Ersatzlose Aufhebung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung

Artikel 14 Absatz 4 GSchG regelt unter anderem den Umgang mit Hofdünger, der nicht auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwendet werden kann, weil sonst die maximal zulässige Düngermenge pro Hektare Nutzfläche überschritten würde. Dieser Hofdünger darf nur dann über einen maximalen Radius von 6 km um die jeweilige Produktionsstätte hinaus weggeführt werden (ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich, oBB), wenn mindestens 50% des Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann. Die Begrenzung des oBB auf 6 km ist in Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) geregelt. Artikel 14 Absatz 7 GSchG regelt heute gewisse Ausnahmen von den Anforderungen des Absatz 4. Die Motion verlangt, die Regelungen zum oBB ersatzlos aufzuheben, da sie in der heutigen Situation der Nutztierhaltung überholt sei.

Im Rahmen Massnahmenpaketes zur Trinkwasserinitiative soll die maximale Düngermenge von drei Düngergrossvieheinheiten pro ha Nutzfläche im GschG Art. 14 Abs. 4 auf zweieinhalb Düngergrossvieheinheiten pro ha Nutzfläche gesenkt werden.

 Artikel 12 Absatz 4 GschG, 14 Absatz 2, 4, 6 und 7 GSchG

3.1.9.2 Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (ZDG)

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Zivildiensteinsätze in landwirtschaftlichen Betrieben finden einerseits dort statt, wo gemeinwirtschaftliche Leistungen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen oder zur Pflege der Kulturlandschaft nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b BV erbracht werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b ZDG). Anderseits werden Zivildiensteinsätze zur Strukturverbesserung durchgeführt (Art. 4 Abs. 2 Bst. c ZDG), wobei darauf abgestellt wird, ob die landwirtschaftlichen Betriebe entsprechende Investitionshilfen erhalten. Solche Einsätze dienen insbesondere der Verbesserung der Infrastruktur.

Auch vor dem Hintergrund der Agrarpolitik 2018-2021 ist es weiterhin sachgerecht, Zivildienstleistende im Rahmen von Projekten und Programmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen oder zur Pflege der Kulturlandschaft einzusetzen. In Zukunft soll jedoch davon abgesehen werden, Projekte und Programme zur Strukturverbesserung als Grundlage für Zivildiensteinsätze zu berücksichtigen. Die Zahl der Einsatzmöglichkeiten auf Landwirtschaftsbetrieben ist in der Praxis konstant bedeutend grösser als die Anzahl sich dafür zur Verfügung stellenden Zivildienstleistenden. Die Vollzugstelle des Bundes für den Zivildienst sorgt dafür, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht werden. Die entsprechenden Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes sind im Rahmen von Strukturverbesserungen angesichts des geringen Volumens an tatsächlich geleisteten Einsätzen jedoch mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden.

Beantragte Neuregelung

Die Einsätze in der Landwirtschaft sollen daher auf Bereiche konzentriert werden, die eindeutig der Zielsetzung des Zivildienstgesetzes (Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; vgl. Art. 3a Abs. 1

64 BFE, BLW, ARE, BAFU 2009. Biomassestrategie Schweiz. Stand am 23. März 2009. http://www.bfe.admin.ch/php/modules/publikationen/stream.php?extlang=de&name=de_422980425.pdf.