Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Bst. c ZDG) entsprechen. Mit der Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG soll der Fokus daher auf Einsätze zugunsten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Umweltbereich gelegt werden.

 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG

3.1.9.3 Tierseuchengesetz (TSG)

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Das Tierseuchengesetz enthält aktuell keinen Zweckartikel; lediglich die Ziele der Tierseuchenbekämpfung werden bezeichnet (Art. 1a). Neben der herkömmlichen Tierseuchenbekämpfung hat in den letzten Jahrzehnten die Stärkung der Tiergesundheit im umfassenden Sinn an Bedeutung gewonnen, was sich u.a. an der verstärkten Nachfrage von Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste (vgl. Art. 11a) zeigt.

Beantragte Neuregelung

Der neue Zweckartikel soll die aktuelle Situation abbilden und als Zweck die Tierseuchenbekämpfung und -verhinderung sowie die Stärkung der Tiergesundheit nennen (vgl. auch Erläuterungen Ziff. 7.1). Die Stärkung der Tiergesundheit ist nach aktuellem Wissensstand ein unerlässlicher Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Denn Tiere, deren Anpassungsfähigkeit nicht überfordert ist und denen artgerechtes Verhalten ermöglicht wird, sind resistenter gegen Krankheiten. Sind das Wohlbefinden und die artgerechte Haltung der Tiere dagegen nicht sichergestellt, sind die Tiere gestresst und geschwächt und damit anfälliger für Krankheiten und Seuchen. Die Stärkung der Tiergesundheit ist primär Gegenstand der Tierseuchengesetzgebung. Da gesunde Tiere auch leistungsfähiger sind, besteht jedoch ein direkter Zusammenhang zwischen der Stärkung der Tiergesundheit und der Förderung der landwirtschaftlichen Produktion. Deshalb soll die Tiergesundheit von Nutztieren zukünftig auch mittels Direktzahlungen gestützt auf das LwG gefördert werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.1.3.6).

Um die Tiergesundheit zu fördern und erhalten zu können, bedarf es der Zusammenarbeit verschiedener Akteure. Der Bund, namentlich das BLW und das BLV, sollen sich daher den Aufbau und Betrieb eines Kompetenz- und Innovationsnetzwerkes für Tiergesundheit finanziell unterstützen können. Es sollen sich primär Organisationen, welche die Interessen von Tierhalterinnen und Tierhaltern vertreten (z.B. Bauernverband), am Kompetenz- und Innovationsnetzwerk beteiligen. Zudem könnten die Tiergesundheitsdienste einbezogen werden.

 Artikel 1 und 11b TSG

3.1.10 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf

Art. 2 Abs. 4bis

Die dynamische Entwicklung der digitalen Technologien erfordert seitens des Bundes eine laufende Optimierung der Rahmenbedingungen und Massnahmen. Mit einem Grundsatz zur Digitalisierung wird auf Gesetzesebene festgehalten, dass der Bund das Landwirtschaftsgesetz wo notwendig so ausgelegt, dass die für die Digitalisierung notwendigen Technologien gefördert und Prozesse angepasst werden können. Zudem sollen digitale Technologien für den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen genutzt werden.

Art. 16 Abs. 4

Artikel 16 Absatz 4 besagt, dass wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, der Bundesrat sicherzustellen hat, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.

Die Kantone können von einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die gewünschte Bezeichnung dem Namen ihres Kantons oder einem Ort auf ihrem Kantonsgebiet entspricht oder wenn ihr Kantonsgebiet zu einem vorgeschlagenen geografischen Gebiet gehört. Die Interessen der Kantone werden bei den Eintragungsverfahren der Bezeichnungen, von denen sie betroffen sind, berücksichtigt. Zu diesem Zweck involviert der Bundesrat die Kantone auf dem Verordnungsweg auf unterschiedliche Art und Weise, je nach Produkt, und sieht beispielsweise eine Anhörung oder eine Stellungnahme und ein Einspracherecht vor. Dennoch handelt es sich um ein vom Bund eingerichteten Schutzsystem zur Erstellung eines nationalen Registers, weshalb