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Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten
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b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.
3Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen von den Bestimmungen nach Absatz 2 zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 28 Strategische Ziele
1Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben der EHB für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für die EHB verbindlich fest.
2Er hört vorgängig den EHB-Rat an.
Art. 29 Aufsicht
1Die EHB untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
2Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch:
a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des EHB-Rates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
c. die Genehmigung:
1. der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor,
2. der Personal- und der Gebührenverordnung,
3. des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines Gewinns;
d. den Erlass der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung von deren Erreichung;
e. die Entlastung des EHB-Rats.
3Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der EHB nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.