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Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten

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3Die Gebühren für Weiterbildungen sind nach den Bestimmungen über den Wettbewerb nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 201412 über die Weiterbildung zu bemessen.

4Die Gebühren für weitere Dienstleistungen müssen grundsätzlich kostendeckend sein. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden bei den Gebühren für Dienstleistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse.

5Für die Gebühren für weitere Verwaltungsverrichtungen gelten das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.

6Der EHB-Rat regelt in der Gebührenverordnung insbesondere die Gebührentarife. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen, soweit diese durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

Art. 20 Drittmittel

1Die EHB darf Drittmittel entgegennehmen, soweit dies mit ihrer Unabhängigkeit und ihren Aufgaben und Zielen vereinbar ist.

2Drittmittel sind namentlich:

a. Einnahmen für nicht gewerbliche Leistungen, die der EHB von dritter Seite zufliessen;

b. Entgelte für gewerbliche Leistungen nach Artikel 27;

c. Zuwendungen.

Art. 21 Geschäftsbericht

1Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.

2Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

3Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement, zur Personalentwicklung und zu den Interessenbindungen der Mitglieder des EHB-Rates.

Art. 22 Rechnungslegung

1Die Rechnungslegung der EHB stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

2Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.

3Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge nach den einzelnen Dienstleistungsbereichen ausgewiesen werden können.

12 SR 419.1