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Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten
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Art. 2 Ziele
1Mit der EHB schafft der Bund ein Kompetenzzentrum, das durch Lehre und Forschung sowie Dienstleistungen zur Entwicklung der Berufspädagogik und der Berufsbildung in der Schweiz beiträgt.
2Zur Erreichung der Ziele erfüllt die EHB die Aufgaben nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Bildungsangebot, weitere Aufgaben und Zusammenarbeit
Art. 3 Bildungsangebot sowie weitere Aufgaben und Befugnisse
1Die EHB bietet folgende Bildungsgänge an:
a. Aus- und Weiterbildungen für Lehrpersonen in der Berufsbildung, für Prüfungsexpertinnen und -experten sowie für weitere Berufsbildungsverantwortliche;
b. Hochschulstudiengänge für Fachleute der Berufsbildung.
2Sie engagiert sich für die Berufsentwicklung und unterstützt Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG) bei der Entwicklung und Weiterentwicklung der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung.
3Sie betreibt Berufsbildungsforschung.
4Sie kann im Berufsbildungsbereich Ausbildungs- und Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen.
5Der Bundesrat kann der EHB weitere Aufgaben im Berufsbildungsbereich von gesamtschweizerischem Interesse übertragen.
Art. 4 Zusammenarbeit
1Die EHB arbeitet mit den kantonalen pädagogischen Hochschulen und mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
2Sie kann mit weiteren in- und ausländischen Hochschulen und Institutionen zusammenarbeiten.
3. Abschnitt: Titel und Zulassung
Art. 5 Lehrdiplome, Zertifikate und weitere Titel
1Die EHB verleiht Lehrdiplome und Zertifikate sowie Bachelor- und Mastertitel.
2Sie kann weitere Zeugnisse sowie Bescheinigungen ausstellen.
3Der EHB-Rat regelt in einem Reglement die Bezeichnungen der Abschlüsse.