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Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten
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4Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Er kann der EHB namentlich Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.
Art. 23 Reserven
1Die EHB kann Reserven bilden.
2Die Reserven dürfen zehn Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen.
3Sie werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.
Art. 24 Tresorerie
1Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der EHB.
2Sie kann der EHB zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.
3Die EFV und die EHB vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Art. 25 Steuern
1Die EHB ist im Rahmen ihrer nichtgewerblichen Leistungen von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
2Vorbehalten bleiben das Bundesrecht über:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer.
3Die EHB wird für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen nach Artikel 27 besteuert.
Art. 26 Liegenschaften
1Der Bund kann der EHB die notwendigen Liegenschaften zur Miete überlassen. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes; er sorgt für deren Unterhalt.
2Der Bund stellt der EHB für die Miete der Liegenschaft einen angemessenen Betrag in Rechnung.
3Die Begründung der Miete und die Einzelheiten werden in einem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der EHB vereinbart.
Art. 27 Gewerbliche Leistungen
1Die EHB kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;