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Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten
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Art. 16 Rechte an Immaterialgütern
1Der EHB gehören alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die zur EHB in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind; ausgenommen sind die Urheberrechte.
2Die EHB hat bei Computerprogrammen, die von Personen, die zur EHB in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse. Sie kann für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhaberinnen und -inhabern treffen.
3Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen zu beteiligen.
6. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 17 Finanzierung
Die EHB finanziert ihre Tätigkeiten aus:
a. Abgeltungen des Bundes;
b. Gebühren;
c. Drittmitteln.
Art. 18 Abgeltung des Bundes
Der Bund gewährt der EHB jährliche Beiträge zur Abgeltung der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absätze1–3 und 5 sowie für den Betrieb.
Art. 19 Gebühren
1Die EHB erhebt Gebühren für:
a. ihre Ausbildungen und Hochschulstudiengänge:
b. ihre Weiterbildungen, sofern diese Dienstleistungen keine gewerblichen Leistungen nach Artikel 27 darstellen;
c. weitere Dienstleistungen;
d. weitere Verwaltungsverrichtungen.
2Die Gebühren für Ausbildungen und Hochschulstudiengänge tragen zur Kostendeckung bei und sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zum Studium nicht beeinträchtigen.