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Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten

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3Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten können zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Die Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten und von Persönlichkeitsprofilen oder deren Zugänglichmachung durch ein Abrufverfahren ist nur an die für die Studienadministration zuständigen Stellen innerhalb der EHB gestattet.

4Die EHB ist berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

5Für die Bearbeitung der Personendaten des Personals der EHB gelten die Bestimmungen des Bundespersonalrechts.

Art. 33 Forschungsprojekte

1Die EHB kann im Rahmen von Forschungsprojekten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, soweit dies für das entsprechende Forschungsprojekt erforderlich ist.

2Sie sorgt dafür, dass die Personendaten, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, so anonymisiert werden, dass Auswertungen keine Rückschlüsse auf die betroffene Person erlauben. Die anonymisierten Personendaten dürfen lediglich während der von der EHB festgelegten, angemessenen Frist aufbewahrt werden. Der EHB-Rat regelt die Einzelheiten im Organisationsreglement.

3Ist eine Anonymisierung aufgrund von Sinn und Zweck des Forschungsprojekts nicht möglich, so dürfen personenbezogene Forschungsdaten während höchstens 20 Jahren sicher aufbewahrt werden.

4Die EHB gewährleistet, dass die betroffenen Personen über die Beschaffung, den Zweck und die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit einem bestimmten Forschungsprojekt informiert werden.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz diese Kompetenz nicht dem EHB-Rat überträgt.

Art. 35 Änderung eines anderen Erlasses

Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200215 wird wie folgt geändert:

14 SR 831.10

15 SR 412.10