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Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten
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Art. 6 Zulassung
1Die Zulassungsbedingungen für die Diplom- und Zertifikatsstudiengänge sowie für die Weiterbildungslehrgänge richten sich nach den Bestimmungen des 6. Kapitels des BBG5 und nach den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen.
2Für den Zugang zur ersten Studienstufe der Hochschulstudiengänge (Bachelor) gelten die Voraussetzungen nach Artikel 24 des HFKG6.
3Zur zweiten Studienstufe der Hochschulstudiengänge (Master) werden Personen zugelassen, die über einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
4Der EHB-Rat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
4. Abschnitt: Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe der EHB sind:
a. der EHB-Rat;
b. die Hochschulleitung;
c. die Revisionsstelle.
Art. 8 EHB-Rat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen
1Der EHB-Rat ist das strategische Leitungsorgan. Er besteht aus sieben bis neun Mitgliedern; die Mitglieder müssen fachkundig und unabhängig sein.
2Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den EHB-Rat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
3Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt die Mitglieder für längstens vier Jahre. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten ist auf insgesamt zwölf Jahre, jede der weiteren Mitglieder auf acht Jahre beschränkt. Der Bundesrat kann die Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4Der Bundesrat legt das Honorar der Mitglieder des EHB-Rates und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Der Vertrag der Mitglieder des EHB-Rates mit der EHB untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts7 sinngemäss zur Anwendung.
5Die Mitglieder des EHB-Rates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der EHB in guten Treuen wahren.
5 SR 412.10
6 SR 414.20
7 SR 220