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Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten
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c. das administrative und das technische Personal;
d. die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer.
2Die Hochschulangehörigen wirken bei der Meinungsbildung und Entscheidvorbereitung mit, bei Fragen, die für sie von Interesse sind.
3Die Hochschulleitung sorgt für eine umfassende Information der Hochschulangehörigen. Diese können allen Organen Vorschläge einreichen.
4Der EHB-Rat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
5. Abschnitt: Personalrechtliches und Rechte an Immaterialgütern
Art. 13 Anstellungsverhältnisse nach BPG
1Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG9, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2Die EHB ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.
3Für Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie für Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, kann das Arbeitsverhältnis während längstens neun Jahren wiederholt befristet abgeschlossen und ordentlich gekündigt werden.
Art. 14 Anstellungsverhältnisse nach Obligationenrecht
1Die EHB kann folgendes Personal dem Obligationenrecht10 unterstellen:
a. Doktorandinnen und Doktoranden auf wissenschaftlichen Förderstellen;
b. Angestellte in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden;
c. externe Lehrbeauftragte.
2Der Arbeitsvertrag für die Personalkategorien nach Absatz 1 kann über die Gesamtdauer von längstens neun Jahren wiederholt befristet abgeschlossen und ordentlich gekündigt werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
Art. 15 Pensionskasse
1Die Hochschulleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG11 versichert.
2Die EHB ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Sie gehört zum Vorsorgewerk Bund. Artikel 32d Absatz 3 BPG ist anwendbar.
9 SR 172.220.1
10SR 220