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Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten

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6Sie legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem EHB-Rat offen und melden diesem Veränderungen laufend. Der EHB-Rat informiert den Bundesrat darüber jährlich im Geschäftsbericht. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im EHB-Rat unvereinbar und hält das Mitglied an ihr fest, so beantragt der EHB-Rat dem Bundesrat dessen Abberufung.

7Die Mitglieder des EHB-Rates sind während der Zugehörigkeit zum EHB-Rat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

Art. 9 EHB-Rat: Aufgaben

Der EHB-Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Er stellt die strategische Führung der EHB sicher.

b. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.

c. Er erlässt das Organisationsreglement, ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln, eine Personal- und eine Gebührenverordnung. Er erlässt überdies die weiteren Verordnungen und Reglemente, zu deren Erlass er in diesem Gesetz die Befugnis erhält. Die Personal- und die Gebührenverordnung unterbreitet er dem Bundesrat zur Genehmigung.

d. Er vertritt die EHB als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008 (BPG).

e. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ratssekretariats sowie, auf Antrag der Direktorin oder des Direktors, mit den weiteren Mitgliedern der Hochschulleitung. Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

f. Er ernennt die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor auf Antrag der Direktorin oder des Direktors.

g. Er beaufsichtigt die Hochschulleitung.

h. Er sorgt für ein angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

i. Er bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates.

j. Er verabschiedet das Budget und beantragt beim WBF die Abgeltung nach Artikel 18. Das WBF stellt dem Bundestrat Antrag.

k. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht. Er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem WBF. Das WBF stellt

8 SR 172.220.1