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Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten
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8. Abschnitt: Sanktionen und Titelschutz
Art. 30 Disziplinarmassnahmen
1Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
2Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden und Hörerinnen und Hörern sind:
a. der Verweis;
b. der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
c. der Ausschluss von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
d. der Ausschluss vom Aus- oder Weiterbildungslehrgang oder vom Hochschulstudiengang;
e. die Exmatrikulation.
3Der EHB-Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.
4Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196813 ist anwendbar.
Art. 31 Schutz der EHB-Titel
1Die von der EHB verliehenen Titel sind geschützt.
2Mit Busse wird bestraft, wer:
a. einen EHB-Titel führt, ohne dass dieser ihr oder ihm verliehen worden ist;
b. einen Titel verwendet, der zu Unrecht den Eindruck erweckt, er sei ihr oder ihm von der EHB verliehen worden;
c. sich als Dozentin oder Dozent der EHB ausgibt, ohne dass sie oder er dazu ernannt worden ist.
3Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
9. Abschnitt: Umgang mit Personendaten
Art. 32 Informationssysteme
1Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreibt die EHB Informationssysteme mit Daten der Studienanwärterinnen und -anwärter, der Studierenden, der Hörerinnen und Hörer sowie der ehemaligen Studierenden, in welchen auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden können.
2Die EHB darf Personendaten von ehemaligen Studierenden über das Studium, den Berufseinstieg und den beruflichen Werdegang mit deren Einwilligung bearbeiten.