Vorlage
Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung; gleichzeitig stellt es dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Der EHB-Rat veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
Art. 10 Hochschulleitung
1Die Hochschulleitung ist das operative Führungsorgan. Sie steht unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors.
2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte.
b. Sie koordiniert die Angebote und Leistungen der EHB.
c. Sie erlässt Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des EHB-Rates.
d. Sie erarbeitet Entscheidgrundlagen zuhanden des EHB-Rates und erstattet ihm regelmässig Bericht, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
e. Sie vertritt die EHB gegen aussen.
f. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der EHB, mit Ausnahme der Personen nach Artikel 9 Buchstabe e.
3Die Hochschulleitung erfüllt überdies alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
Art. 11 Revisionsstelle
1Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.
2Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.
3Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob im Lagebericht (Art. 21) die Angaben zur Durchführung eines der EHB angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen.
4Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
5Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
Art. 12 Hochschulangehörige und Mitwirkung
1Hochschulangehörige sind:
a. die Mitglieder der Hochschulleitung;
b. das wissenschaftliche Personal;