Erlauternder Berich

Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 13 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)

Artikel 64 Absatz 3: Verzicht auf Pauschalabzug

Da sich im Vollzug gezeigt hat, dass nach einer Investition nicht immer höhere Betriebskosten entstehen, ist der Pauschalabzug nicht sachgerecht. Daher sind die effektiven Kosten bis zu einer Höhe von maximal 2 % der anrechenbaren Investitionskosten anrechenbar.

Artikel 106 Absatz 2: Präzisierung Anlagenleistung für die Vergütungssatzberechnung

Aufgrund der Präzisierungen der Formeln für die Berechnung der Vergütungssätze für Wasserkraft- und Biomasseanlagen, die mehrmals nachträglich erweitert oder erneuert werden, bedarf es auch für die von der Übergangsbestimmung betroffenen Anlagen einer Präzisierung.

6.4 Anhänge 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 2.1 zur Energieförderungsverordnung

Anhänge 1.1 und 1.5 EnFV

Die Präzisierung der Formel in Ziffer 3 (Anhang 1.1) beziehungsweise Ziffer 5 (Anhang 1.5) dient dazu, zu verhindern, dass bei mehrfachen Erweiterungen oder Erneuerungen einer Anlage der Vergütungssatz wieder steigen kann. Daher ist für die Berechnung des Vergütungssatzes nach einer Erweiterung oder Erneuerung die ursprüngliche Leistung massgebend. Wurde bereits vor dem 1. Ja-

nuar 2018 (Ausnahme Anlagen nach Art. 106) erweitert oder erneuert, so ist die Leistung der letzten Erweiterung oder Erneuerung vor diesem Datum massgebend. Das gleiche gilt auch für die Bestimmung der Nettoproduktion. Dafür ist auf die durchschnittliche Nettoproduktion vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung abzustellen.

Anhang 1.2 EnFV

Die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen in Ziffer 2.2 werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung gekürzt.

Anhang 1.4 EnFV

Da die Geothermie in der Schweiz noch keine etablierte Technologie zur Stromgewinnung ist, fehlt es an Erfahrung mit der Erschliessung unterirdischer Ressourcen. Kommt hinzu, dass viele Kantone neu gesetzliche Grundlagen für die Bewilligung solcher Anlagen schaffen. Dies hat zur Folge, dass es bei der Planung dieser komplexen Projekte oft zu Verzögerungen kommt, weshalb eine Verdoppelung der Fristen fürs Einreichen der Projektfortschrittsmeldung und der Inbetriebnahmemeldung in den Ziffern 6.2.1, 6.3.1 und 6.3.2 geboten erscheint.

Aufgrund sich ändernder politischer Rahmenbedingungen (z.B. neue kantonale Gesetze zur Nutzung des Untergrunds, Vorstösse in kantonalen Parlamenten zur Geothermie) verzögern sich Geothermieprojekte deutlich. Zudem kann die Umsetzung von Bewilligungsauflagen auf Grund mangelnder Praxiserfahrung seitens der Kantone zu weiteren erheblichen Terminverzögerungen führen. Daher soll die in Ziffer 7.2 enthaltene Frist für die Einreichung der Inbetriebnahmemeldung für die sogenannten Springeranlagen generell bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden.

Anhang 2.1 EnFV

Die EIV-Vergütungssätze in den Ziffern 2.1 und 2.3 werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung angepasst.

6.5 Energieverordnung

Artikel 7 Absatz 2: Möglichkeit der Fristverlängerung um zwei Monate

Um der Komplexität der Abklärungen insbesondere im Bereich der Luftfahrt besser Rechnung tragen zu können, soll das BFE die Möglichkeit erhalten, in besonders komplexen Verfahren den zuständigen