Erlauternder Berich
Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)
Bundesstellen die Frist zum Einreichen ihrer Stellungnahmen und Bewilligungen um maximal zwei Monate zu verlängern.
Artikel 16 Absatz 3: Verrechnung ZEV-interner Stromkosten an Mieter und Pächter
Es wird präzisiert, dass als Obergrenze für die ZEV-internen Kosten gemäss Absatz 1 Buchstaben a und c, die in Rechnung gestellt werden dürfen, die Kosten für das externe Standardstromprodukt heranzuziehen sind, das der individuelle ZEV-Teilnehmer beziehen würde, falls er nicht im ZEV wäre.
Dieses Produkt entspricht in der Regel nicht dem externen Stromprodukt, das der ZEV effektiv bezieht (Abs. 1 Bst. b), da der ZEV als grösserer Verbraucher nicht mehr als «Haushaltskunde» gilt. Für den Vergleich der ZEV-internen Kosten mit den Kosten für das externe Standardprodukt sind die internen Kosten gemäss Absatz 1 Buchstaben a und c abzüglich der Erlöse für Einspeisung und die Kosten des Standardstromprodukts je auf kWh umzurechnen und einander gegenüberzustellen. Falls bei diesem Vergleich die Kosten für das externe Standardstromprodukt ohne ZEV höher liegen als die internen Kosten, ist die resultierende Differenz hälftig zwischen Grundeigentümern und Mietern aufzuteilen. D.h. den Mietern kann maximal die Hälfte dieser Einsparung zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Artikel 43: Verzicht auf Einreichung der Bestätigung der korrekten Ermittlung der Bruttowert-
schöpfung beim Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung und Wegfall
des Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulars als Grundlage zur Ermittlung der Bruttowertschöp-
fung
Absatz 1: Der Grundsatz, dass die Bruttowertschöpfung auf Grundlage der Jahresrechnung nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ermittelt wird, wird beibehalten. Neu gilt dieser Grundsatz für alle Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den Artikeln 957 ff. OR unterliegen – unabhängig von deren Revisionspflicht. Der Zusatz «ordentlich geprüft» wird deshalb gestrichen, denn dieser schliesst die eingeschränkte Revision aus und ist im Übrigen aufgrund der Pflicht zur Einreichung des Revisionsberichts gemäss Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b EnV auch nicht notwendig. Der für die nicht der ordentlichen Revision unterstehenden Unternehmen geltende bisherige Absatz 3, wonach die Bruttowertschöpfung für diese Unternehmen aufgrund der Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare berechnet werden kann, wird dadurch obsolet und kann gestrichen werden. Hauptgrund für den Wegfall dieser Möglichkeit ist die Tatsache, dass die Ermittlung der Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der Mehrwertsteuer-Abrechnung zu erheblichen und unergründbaren Abweichungen gegenüber einer Berechnung anhand der Jahresrechnung führen kann. Im Vollzug hatte dies zur Folge, dass die Bruttowertschöpfung vertieft geprüft und plausibilisiert werden musste, was aufwendig und materiell schwierig war. Da neu die Möglichkeit der Ermittlung der Bruttowertschöpfung aufgrund der Mehrwertsteuer-Abrechnungsformular nicht mehr besteht, ist folglich auch die Ziffer 2 des Anhangs 5 zu streichen. Sollte ein Unternehmen, das gemäss Arti-
kel 727a OR auf die eingeschränkte Revision verzichtet, ein Gesuch um Rückerstattung einreichen, werden die Angaben in der Jahresrechnung mangels Vorliegen eines Revisionsberichts im Rahmen der Gesuchsprüfung vertieft geprüft, wenn nötig mithilfe von zusätzlichen Nachweisen und Unterlagen gemäss Artikel 42 Absatz 4 EnV.
Absatz 2: Bei Unternehmen, die zum Abschluss nach anerkanntem Standard verpflichtet sind, bleibt dieser Abschluss Grundlage der Berechnung der Bruttowertschöpfung. Auf die Einreichung der Bestätigung der Richtigkeit der Ermittlung der Bruttowertschöpfung wird hingegen neu verzichtet, da der gemäss Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b einzureichende Revisionsbericht für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Bruttowertschöpfung genügt.
Absatz 3: Der Verweis auf den inhaltlich unveränderten Anhang 5 (ehemals Anhang 5 Ziff. 1) für die Berechnung der Bruttowertschöpfung bleibt bestehen und wird in den Absatz 3 verschoben.
Neu wird somit für sämtliche Gesuchsteller dieselbe Berechnungsgrundlage verwendet: Die Jahresrechnung bzw. bei Vorliegen der Pflicht zur Rechnungslegung nach anerkanntem Standard nach Arti-