Erlauternder Berich

Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 13 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)

2.2 Energieförderungsverordnung (EnFV)

2.2.1 Stärkung der Winterproduktion bei Investitionsbeiträgen für Grosswasserkraftanlagen

Die beabsichtigte Anpassung der EnFV soll durch die stärkere Förderung von Speicherkraftwerken einen Anreiz schaffen zur Verlagerung der Stromproduktion aus Wasserkraft vom Sommer- ins Winterhalbjahr. Damit wird die Steuerbarkeit der schweizerischen Gesamtproduktion optimiert.

Der Bau von Staumauern ist sehr kostenintensiv, weshalb Anlagen, welche ihre Speicherkapazität ausbauen, einen höheren, maximalen Investitionsbeitrag erhalten können. Solche Speicherkraftwerke sollen zudem bei knappen Mitteln gegenüber Laufwasserkraftwerken bevorzugt berücksichtigt werden.

2.2.2 Vergütungssatzberechnung bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen von Wasserkraft- und Biomasseanlagen

Um zu verhindern, dass bei mehrmaligen nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen von Wasserkraft- und Biomasseanlagen, die sich im Einspeisevergütungssystem (KEV) befinden, der Vergütungssatz wieder ansteigen kann, anstatt weiter zu sinken, wird die Formel zur Berechnung des Vergütungssatzes bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen präzisiert.

2.2.3 Anpassung KEV- und EIV-Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen

Bei der Photovoltaik wurden die KEV-Vergütungssätze sowie die Einmalvergütungsbeiträge überprüft und angepasst.

Der Vergütungssatz für die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen wird ab dem 1. April 2020 auf 9 Rp./kWh gesenkt. Der Hintergrund dieser Absenkung um 10% ist die Anpassung der Annahmen für die mittleren Investitionskosten für Anlagen ab 100 kW. Es wird angenommen, dass die Investitionskosten ab dem 1. April 2020 mit 1000 Fr./kW um 100 Franken tiefer liegen werden als am 1. April 2019.

Die Absenkungen der Einmalvergütungen für angebaute und freistehende Anlagen betreffen die Leistungsbeiträge bis 30 kW, die von 340 auf 300 Franken gesenkt werden. Der Hintergrund ist die Dynamik des Marktes, wie sie 2018 und 2019 zu beobachten ist. So werden im Marktsegment bis 30 kW deutlich mehr Anlagen zugebaut als im Segment ab 30 kW. Mit der Absenkung der Vergütung für die kleinste Leistungsklasse soll auf diese Entwicklung reagiert und der Zubau der grösseren Anlagen gestützt werden, indem die Leistungsbeiträge ab 30 kW nicht abgesenkt werden. Im Durchschnitt werden die Einmalvergütungen ab dem 1. April 2020 17% bis 30% der Anlagenkosten decken. Für den Fall, dass während der Vernehmlassung der EnFV Kostensenkungen bei gewissen Anlagengrössen zu beobachten sind, behält sich das Bundesamt für Energie (BFE) eine weitergehende Absenkung der Einmalvergütungen vor.

Zusätzlich führt die Einführung einer „flat rate“ des Leistungsbeitrags von 300 Franken zu einer Vereinfachung des Fördersystems sowie einer vermehrten Konkurrenz zwischen den Anlagengrössen, so dass der Förderbeitrag bei der Wahl der Anlagengrösse gegenüber anderen Faktoren (z.B. dem Eigenverbrauchsgrad) eine geringere Rolle spielt.

Die Einmalvergütungen für integrierte Anlagen werden ab dem 1. April 2020 ebenfalls angepasst, so dass sie im Durchschnitt nun etwa 10% über denen für angebaute und freistehende Anlagen liegen. Dazu werden sowohl der Grundbeitrag als auch der Leistungsbeitrag bis 30 kW abgesenkt.