Erlauternder Berich
Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)
Ziffer 6
Die Pflichten zur Kennzeichnung in Verkaufsinseraten beziehen sich im Unterschied zur «Werbung» auf das Anbieten eines konkreten, individuellen Fahrzeugs und nicht eines allgemeinen Fahrzeugtyps, der noch dem Kundenwunsch entsprechend mit Optionen z.B. mit anderen Sitzbezügen, Aussenfarbe oder Zusatzausstattung ausgestattet werden kann. Abgezielt wird damit insbesondere auf Inserate in Zeitungen und Zeitschriften sowie auf Verkaufsanzeigen auf Online-Verkaufsplattformen.
Ziffer 7
Die Kennzeichnungspflicht bei Online-Konfiguratoren wurde bisher über die Vorschriften zum Internet abgedeckt. Da neu die Kennzeichnungspflicht im Internet nicht mehr generell, sondern bei den einzelnen Anwendungsgebieten geregelt wird, wird die Kennzeichnungspflicht bei Online-Konfiguratoren neu explizit erwähnt und in die Vorschriften zu den Preislisten integriert. Neu ist in Preislisten und bei Online-Konfiguratoren auch der ab Ende 2020 geltende Zielwert für die CO2-Emissionen anzugeben. Zusätzlich ist bei Online-Konfiguratoren wie in der Werbung die farbige Skala mit allen Energieeffizienz-Kategorien so abzubilden, dass sie auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist.
Ziffer 8
Bisher waren die spezifischen Vorschriften zur Angabe des Energieverbrauchs bei Fahrzeugen mit mehreren Energieträgern in den Bestimmungen zum Energieverbrauch enthalten. Nun werden sämtliche Vorschriften zu Fahrzeugen mit mehreren Energieträgern in Ziffer 8 zusammengefasst. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts.
Ziffer 9
Aufgrund der europaweiten Umstellung auf den Messzyklus WLTP muss sichergestellt werden, dass in der Übergangsphase für die Festlegung der Energieeffizienz-Kategorien als aktuelle Fahrzeugtypen nur solche verwendet werden, die bereits nach WLTP gemessen wurden. Dies wurde bereits mit der Übergangsbestimmung in Ziffer 9.4 Buchstabe b im bisherigen Recht umgesetzt. Aufgrund der Anpassung der VTS verweist nun bereits diese auf die massgebenden EU-Erlasse, weshalb auf die explizite Nennung dieser Rechtsakte künftig verzichtet werden kann.
Ziffern 10 und 11
In den Ziffern 10 und 11 wird je ein Beispiel für die Energieetikette und eines für eine farbige Skala der Energieeffizienz-Kategorien abgebildet. Beim Generieren der Energieetikette mittels Online-Tool kann sich die Darstellung leicht ändern, abhängig davon, welche Energieträger ein Personenwagen nutzt.
6.3 Energieförderungsverordnung
Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c: zusätzlicher Maximalbeitrag Speicherkraftwerke
Der Ausbau von Speicherkapazitäten ist sehr kostenintensiv. Betreiber von Grosswasserkraftwerken, die baulichen Massnahmen umsetzen, welche zu einer Erhöhung der speicherbaren Energiemenge von mindestens 10 GWh führen, sollen stärker unterstützt werden. Sie können – gegenüber dem bisherigen Maximum von 35 % – einen Maximalbeitrag von 40 % der anrechenbaren Investitionskosten erhalten.
Artikel 52 Absatz 1: Privilegierung Speicherkraftwerke
Alle Neuanlagen und erheblichen Erweiterungen mit zusätzlicher Speicherkapazität, welche insbesondere in den Wintermonaten zu einer verbesserten Versorgungssicherheit führen, sollen privilegiert werden. Dafür wird bei der Berechnung der Fördereffizienz, die durch eine bauliche Massnahme erzielte zusätzliche, speicherbare Energiemenge zur Mehrproduktion hinzugezählt. Damit können Speicherkraftwerke eine bessere Fördereffizienz als bisher ausweisen, da die zusätzliche Speichermenge mitberücksichtigt wird.