Erlauternder Berich

Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)

Jahresrechnung der Unternehmen als generelle Basis zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung wird sichergestellt, dass die Angaben im Gesuch auch tatsächlich den realen Gegebenheiten entsprechen. Diese Sicherstellung der richtigen Datengrundlage trägt dazu bei, dass die Gleichbehandlung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller verbessert wird und zudem sowohl die Gesucheinreichung als auch –prüfung vereinfacht werden.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Durch die EnEV-Revision ergibt sich kein permanenter Zusatzaufwand für den Vollzug beim Bund. Einzig bei der Einführung ist mit einem leicht erhöhten Kommunikationsaufwand sowie geringen Umstellungskosten zu rechnen. Aufgrund der Umstellung der Berechnungsgrundlagen und die gleichzeitig stattfindende Einführung des neuen Prüfverfahrens WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) muss die Kommunikation und Koordination mit Kantonen, Branche, Öffentlichkeit und weiteren betroffenen Akteuren intensiver erfolgen als in anderen Jahren. Durch die Umstellungen wird es zu Verschiebungen bei der Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien kommen.

Die geschaffenen Investitionsanreize zugunsten der Erhöhung der Speicherkapazität der Grosswasserkraftanlagen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen, da die zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen unverändert bleiben.

Die Vergütungssatzberechnung bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen von Wasserkraft- und Biomasseanlage, die Anpassung der Photovoltaikvergütungssätze, die Verlängerung der Fristen für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen bei Geothermie-Projekten, die Möglichkeit der Fristverlängerung beim Guichet Unique sowie die Präzisierungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch haben keine nennenswerten Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

Die Anpassungen im Bereich der Rückerstattung des Netzzuschlags haben eine Vereinfachung der Gesuche zur Folge, so dass der Aufwand für die Prüfung abnimmt. Die Anpassungen haben keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung von Fahrzeugen erfüllen den Zweck, Informationsdefizite abzubauen. Käufer von Personenwagen profitieren von erhöhter Transparenz und erhalten mit der Energieetikette die Möglichkeit, gezielter ihren Kaufentscheid zu treffen und die Energieeffizienz angemessen einzubeziehen. Durch die Verbesserung der visuellen Darstellung und der Integration der Skala in der Werbung soll dies zusätzlich gefördert werden.

Die Erhöhung der Speicherkapazität der Wasserkraft führt insbesondere in den Wintermonaten zu einer verbesserten Versorgungssicherheit in der Schweiz.

Die Vergütungssatzberechnung bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen von Wasserkraft- und Biomasseanlage, die Anpassung der Photovoltaikvergütungssätze, die Verlängerung der Fristen für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen bei Geothermie-Projekten, die Möglichkeit der Fristverlängerung beim Guichet Unique sowie die Präzisierungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch habenkeine nennenswerten Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.

Die Anpassungen im Bereich der Rückerstattung des Netzzuschlags führen zu einer genaueren Bestimmung der Bruttowertschöpfung und der Höhe des Rückerstattungsbetrags. Der Aufwand für die Erstellung des Gesuchs wird für die Unternehmen abnehmen und die Transparenz wird erhöht. Die Anpassungen haben keine Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft.