Erlauternder Berich
Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)
5. Verhältnis zum europäischen Recht
Für die Kennzeichnung von neuen Personenwagen gibt die Richtlinie 1999/94/EG den Rahmen vor, nach dem die EU-Mitgliedsstaaten ihre eigene Energieetikette in der nationalen Gesetzgebung ausgestalten. Insbesondere die Berechnungen zur Einteilung von Personenwagen in Energieeffizienz-Kategorien und die konkrete Ausgestaltung der Etikette sind dabei nicht vorgegeben. Die Schweiz vollzieht diese Regelung autonom nach. Sie orientiert sich an den Vorgaben der Europäischen Union und berücksichtigt die Erfahrungen im europäischen Kontext.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
6.1 Energieeffizienzverordnung und Fremderlassänderung CO2-Verordnung
Artikel 10: Aufnahme der Kennzeichnungspflicht für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Neu untersteht auch das Inverkehrbringen und Abgeben von neuen serienmässig hergestellten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern in gewissen Fällen der Kennzeichnungspflicht.
Artikel 11 Absatz 3: Anpassung Verweis
Aufgrund der Totalrevision des Anhangs 4.1 wurde der Verweis angepasst.
Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b–d und Absatz 3: Wegfall der Bewertungszahl, Definition erst-
mals immatrikulierte Personenwagen
Da für die Bestimmung der Energieeffizienz-Kategorien das Leergewicht nicht mehr berücksichtigt wird, bedarf es keiner Bewertungszahl mehr, weshalb Absatz 1 Buchstabe d aufgehoben wird.
Die Definition der erstmals immatrikulierten Personenwagen wird vom Anhang 4.1 in Artikel 12 verschoben, da diese Definition für die Festlegung des Durchschnitts der CO2-Emissionen durch das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verwendet wird.
Artikel 12a: Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas
Neu kann nur noch beim Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas ein nicht klimarelevanter Anteil an CO2-Emissionen abgezogen werden. Die dafür benötigte Höhe des biogenen Anteils wird neu direkt auf Stufe Bundesratsverordnung festgelegt und nicht mehr wie bisher an das UVEK delegiert. Dies nicht zuletzt, da auch für die Ermittlung der CO2 vermindernden Faktoren gemäss Artikel 26 Absatz 2 der CO2-Verordnung auf diesen Wert abgestellt wird. Aufgrund der vorliegenden Zahlen aus der Clearingstatistik des Verbands der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) wird der anerkannte biogene Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas auf 20 % festgesetzt.
Artikel 17a: Ersatz der Übergangsbestimmung zu Artikel 12 Absatz 2
Die bisherige Übergangsbestimmung bezog sich auf das Vorgehen zur Bekanntgabe und Inkraftsetzung der Festlegungen im Jahr 2018. Da diese Übergangsbestimmung nicht mehr anwendbar ist, wird sie mit der neuen Übergangsbestimmung überschrieben. Da das Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision auf den 1. Januar 2020 geplant ist, müssen die zu verwendenden Werte bereits gestützt auf die noch nicht in Kraft stehende Verordnung im 2019 bekannt gegeben werden. Der Bundesratsbeschluss zur geplanten Verordnungsrevision ist für Ende Oktober 2019 geplant. Bis Ende November sollten die neuen Verordnungsbestimmungen in der amtlichen Sammlung publiziert sein. Gestützt darauf werden bis zum 30. November 2019 die ab dem 1. Januar 2020 geltenden Werte bekanntgegeben und mittels Departementsverordnung festgelegt.