Erlauternder Berich

Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 13 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)

Die CO2-Emissionen aus dem Fahrbetrieb werden weiterhin informativ und sehr präsent auf der Energieetikette abgebildet. Bei der Darstellung der CO2-Emissionen wird neu anstelle des

Durchschnittswerts der Zielwert von 95 g/km integriert und der Balken gegen oben mit «>250 g/km» begrenzt.

2.1.2 Änderung der Berechnungsmethodik zur Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien

Bei der Berechnung der Energieeffizienz-Kategorien wird bisher zusätzlich zum Primärenergie-Benzinäquivalent das maximale Leergewicht mit einer Gewichtung von 30 % berücksichtigt. Diese Gewichtung wurde eingeführt, damit Fahrzeuge für alle Nutzungszwecke in möglichst allen Energieeffizienz-Kategorien verfügbar sind. Im Zuge der Weiterentwicklung entfällt diese Gewichtung und der Fokus wird neu einzig auf die Primärenergie-Benzinäquivalente gelegt. Durch den Einbezug der Primärenergie wird sichergestellt, dass auch die nötige Energie zur Bereitstellung des Treibstoffs/Stroms in die Berechnung einfliesst und nicht nur der Verbrauch im Fahrbetrieb abgebildet wird.

2.1.3 Anpassungen der Kennzeichnungspflicht in der Werbung

Bisher waren die Vorschriften in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht in der Werbung sehr umfassend. Die Vorgaben in der Werbung werden in dieser Revision auf den Energieverbrauch, die CO2- Emissionen und die Energieeffizienz-Kategorie reduziert. Durch die zusätzliche grafische Darstellung der Energieeffizienz-Kategorie mit der Pfeil-Skala soll die Sichtbarkeit in der Werbung erhöht werden.

2.1.4 Einführung von Vorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

Parallel zu den im 2020 in Kraft tretenden CO2-Emissionsvorschriften sollen mit der vorliegenden Revision auch Vorgaben für die Kennzeichnung von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gemacht werden. Dabei stehen die Angaben zum Verbrauch und den CO2-Emissionen im Vordergrund. Auf die Einführung einer Energieetikette für diese Fahrzeugtypen wird verzichtet, da diese aufgrund des vielfältigen Modellangebots (Aufbau, Grösse, Ladevolumen) und der unterschiedlichen Verwendungszwecke wenig zielführend wäre.

2.1.5 Anpassung des biogenen Anteils des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas

Seit 2011 wird bei der Energieetikette und den CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen ein Anteil von 10 % Biogas am gasförmigen Treibstoff anerkannt. Wie aus der Clearingstatistik des Verbands der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) hervorgeht, lag der Anteil von Biogas seit 2011 in jedem Jahr über 20 %. Daher soll der anerkannte Anteil ebenfalls erhöht und die rechtliche Grundlage angepasst werden. Das UVEK wird den Anteil Biogas regelmässig überprüfen und dem Bundesrat gegebenenfalls eine Anpassung beantragen. Wie in der CO2-Verordnung wird neu nur noch bei Fahrzeugen, die mit dem Treibstoffgemisch Erdgas und Biogas betrieben werden können, eine Unterscheidung zwischen klimarelevanten und nicht klimarelevanten CO2-Emissionen gemacht. Bisher konnte bei der Angabe der CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die ausschliesslich mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben wurden, ebenfalls eine Unterscheidung zwischen klimarelevanten und nicht klimarelevanten CO2-Emissionen gemacht werden. Da solche Fahrzeuge jedoch mangels Immatrikulationen keine Marktrelevanz haben (2016: keine Immatrikulationen; 2017: ein immatrikuliertes Fahrzeug), wird für solche Fahrzeuge kein biogener Anteil mehr festgelegt.