Erlauternder Berich
Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)
Artikel 26 Absatz 2 CO2-Verordnung: Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas
Bisher wurde für die CO2-vermindernden Faktoren bei Fahrzeugen, die mit Erdgas betrieben werden können, auf die Festlegung des biogenen Anteils am Gasgemisch in der Verordnung des UVEK vom 23. November 2018 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen (VEE-PW;
SR 730.011.1) abgestellt. Ein expliziter Verweis auf diese Departementsverordnung fehlte jedoch bisher. Mit der Festsetzung des biogenen Anteils auf Stufe Bundesratsverordnung wird neu in Artikel 26 Absatz 2 CO2-Verordnung explizit auf Artikel 12a Absatz 2 EnEV verwiesen.
6.2 Anhang 4.1 zur Energieeffizienzverordnung
Anhang 4.1 zur EnEV wurde komplett überarbeitet. Die Struktur wurde so umgestellt, dass zunächst die Themen Energieverbrauch, CO2-Emissionen und Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien geregelt werden. Erst danach folgen die konkreten Kennzeichnungsvorschriften in den verschiedenen «Anwendungsgebieten».
Ziffer 1
Die Bemessung des Energieverbrauchs erfolgt wie bisher nach Artikel 97 Absatz 5 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). Die Bestimmung zur Verwendung provisorischer Werte wird neu bereits bei den Bestimmungen zum Energieverbrauch aufgenommen.
Ziffer 2
Die Bemessung der CO2-Emissionen erfolgt wie bisher nach Artikel 97 Absatz 5 VTS.
Die Berücksichtigung des biogenen Anteils an Treibstoffgemischen für die Berechnung des klimarelevanten Anteils der CO2-Emissionen wird nur noch für das Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas vorgesehen.
Bisher fehlte im Anhang 4.1 ein Verweis auf die Delegationsnorm von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c EnEV für die Festlegung der Faktoren zur Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und Strombereitstellung. Mit der Aufnahme dieses Verweises in Ziffer 2.3 wird der Bezug zwischen der Delegationsnorm und dem Anhang besser hergestellt.
Ziffer 3
Neu wird für die Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien auf die Berücksichtigung des Leergewichts verzichtet. Massgebend ist der absolute Energieverbrauch, der sich aus dem Primärenergie-Benzinäquivalent ergibt. Das Primärenergie-Benzinäquivalent bezieht den Energieaufwand für die Treibstoff- und Strombereitstellung mit ein.
Ziffer 4
Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, wird neu verpflichtet, die Energieetikette mittels vom BFE zur Verfügung gestelltem Online-Tool zu erstellen. Der Inhalt der Energieetikette wird stark reduziert und durch eine klarere und vereinfachte Darstellung soll die Verständlichkeit erhöht werden. An den Kennzeichnungspflichten an sich ändert sich gegenüber dem bisherigen Recht jedoch nichts.
Ziffer 5
In der Werbung (z.B. Plakate, TV-Spots, Inserate, in denen ein bestimmter Fahrzeugtyp angeboten wird) wird die Anzahl der zu machenden Angaben reduziert. So müssen neu das Benzinäquivalent, der Durchschnitt der CO2-Emissionen und die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung nicht mehr angegeben werden. Dafür ist künftig zusätzlich zu den Angaben zum Energieverbrauch, den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie die farbige Skala mit allen sieben Energieeffizienz-Kategorien abzubilden (vgl. Ziff. 5.3).