Erlauternder Berich
Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 13 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)
2.2.4 Fristen für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldung bei Geothermie- Projekten
Die in den Anhängen 1.1 und 1.3 der EnFV genannten Fristen für das Einreichen von Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen (PFM und IBM) von Wind- und Wasserkraftprojekten wurden im Rahmen der letzten Revision der EnFV verlängert, weil sich gezeigt hatte, dass diese Fristen oft nicht eingehalten werden konnten. Nun zeigt sich, dass dies voraussichtlich auch bei den Geothermieprojekten der Fall sein wird. Die Schweiz hat wenig Erfahrung mit der Erschliessung unterirdischer Ressourcen, was die Planung komplexer Projekte wie solcher für die Geothermie relativ langwierig macht. Dies hat auch zur Folge, dass es oft zu Verzögerungen kommt. Da es sich um eine in der Schweiz noch nicht etablierte Technologie zur Stromgewinnung handelt, schaffen viele Kantone neu gesetzliche Grundlagen für Bewilligungen für den Bau solcher Anlagen. Auch dieser Umstand führt dazu, dass die heute geltenden Fristen bei der Planung und beim Bau nicht eingehalten werden können, weil kantonale Bewilligungsverfahren angepasst werden. Mit der vorliegenden Revision werden diese Fristen daher auch für die Geothermieprojekte im Anhang 1.4 verlängert. Diese neuen Fristen haben keinen Einfluss auf den Zeitplan zur schrittweisen Reduktion des Netzzuschlags ab 2030.
2.3 Energieverordnung (EnV)
2.3.1 Möglichkeit der Fristverlängerung beim Guichet Unique
Seit Funktionsaufnahme des Guichet Unique Windenergie am 28. Juni 2018 hat sich gezeigt, dass die Frist gemäss Art. 7 Abs. 2 EnV für die komplexen Abklärungen im Bereich Luftfahrt hie und da zu kurz bemessen sind, insbesondere, wenn eine gewisse Häufung von windenergiespezifischen Anfragen anfällt, die von BAZL, skyguide sowie GS-VBS/Luftwaffe zu bearbeiten sind.
Die Möglichkeit, die Frist in Ausnahmefällen um zwei Monate auf maximal vier Monate zu verlängern, erlaubt es dem für die Koordination zuständigen BFE, die Komplexität gewisser Abklärungen (insb. im Bereich der Luftfahrt) besser zu berücksichtigen.
2.3.2 Änderung beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV), bei denen auch Mieter teilnehmen, besteht bei der Regelung zur Höhe der Kosten, die in Rechnung gestellt werden dürfen, Präzisierungsbedarf: Es wird klargestellt, dass für die Bestimmung der Obergrenze der internen Kosten, die in Rechnung gestellt werden dürfen, die Kosten für das externe Standardstromprodukt heranzuziehen sind, das der individuelle ZEV-Teilnehmer beziehen würde, falls er nicht im ZEV wäre. So wird einerseits für den Mieter sichergestellt, dass er nicht mehr für den Strom bezahlen muss als wenn er nicht am ZEV teilnehmen würde. Andererseits muss der Grundeigentümer aber auch nicht den externen Stromtarif des ZEV als Obergrenze verwenden. Dies wäre falsch, da dieser Tarif aufgrund der Grösse des ZEV tiefer sein kann als derjenige, den die Endverbraucher bezahlen müssten, wenn sie nicht im ZEV wären. Wäre der möglicherweise tiefere Stromtarif des ZEV beizuziehen, könnte dies den rentablen Betrieb eines ZEV verunmöglichen und die Mieter ungerechtfertigterweise doppelt bevorzugen, da sie sowohl einen tieferen externen Stromtarif als ohne ZEV hätten und dieser externe und dank dem ZEV tiefere Tarif gleichzeitig auch die Obergrenze für den Tarif für die interne Produktion wäre.
2.3.3 Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei der Rückerstattung des Netzzuschlags
Beim Vollzug der Energieverordnung (EnV) im Bereich der Rückerstattung des Netzzuschlags haben sich bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung von Unternehmen Unklarheiten ergeben, weshalb die Bestimmungen zu den Ermittlungsmodalitäten einer Anpassung bedürfen. Mit dem Heranziehen der