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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten
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8. Kapitel: Umgang mit Produkten
Art. 66 Abgabe
Die Abgabe von Produkten richtet sich nach der Zweckbestimmung und den Angaben des Herstellers.
Art. 67 Werbung
1Die Anpreisung von Produkten darf ausschliesslich Aussagen enthalten, die in der Gebrauchsanweisung enthalten sind.
2Irreführende Angaben, insbesondere über Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistungsfähigkeit eines Produkts, sind verboten.
3Die Publikumswerbung ist verboten für Produkte, die ausschliesslich für die Anwendung durch Fachpersonen bestimmt sind.
Art. 68 Anwendung
1Produktegruppen, die zur Anwendung durch Fachpersonen bestimmt sind und die bei nicht sachgemässer Anwendung die Gesundheit von Menschen gefährden können, sind in Anhang 6 aufgelistet.
2Die Produktegruppen nach Anhang 6 dürfen nur unter den dort genannten fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen angewendet werden.
Art. 69 Instandhaltung
1Wer Produkte als Fachperson anwendet, sorgt für die vorschriftsgemässe Durchführung der Instandhaltung und der damit verbundenen Prüfungen.
2Die Instandhaltung hat nach den Grundsätzen eines Qualitätsmanagementsystems zu erfolgen, ist zweckmässig zu organisieren und zu dokumentieren und richtet sich insbesondere:
a. nach den Anweisungen des Herstellers;
b. nach dem Risiko, das dem Produkt und seiner Verwendung eigen ist.
3Für Produkte mit Messfunktion können Prüfverfahren gemäss der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200668 vorgesehen werden.
4Die Swissmedic kann Vorgaben zu Instandhaltungsmassnahmen machen und veröffentlichen. Diese Vorgaben gelten als Stand von Wissenschaft und Technik.
Art. 70 Aufbereitung
1Wer als Fachperson ein Produkt verwendet, das zur mehrmaligen Anwendung bestimmt ist, sorgt vor jeder Anwendung für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und