Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 30 Seiten

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5.8 Artikel 50a KVV Zulassungsvoraussetzungen Ernährungsberater und Ernährungsberate-

rinnen Kantone und GDK

Die GDK fordert hier ebenfalls nur die Erwähnung der kantonalen Bewilligung, ohne den Zusatz "nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesBG". Die Stellungnahmen der Kantone AG, AR, BL, BS, BE, FR, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, TI, TG, UR und VS decken sich inhaltlich mit derjenigen der GDK oder schliessen sich vollumfänglich an. BL fordert, dass Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen in einem Spital oder einer öffentlichen oder privaten Organisation nicht nur die Zugangsvoraussetzungen erfüllen sollen, sondern auch tatsächlich zugelassen sein müssen.

Leistungserbringer

Diejenigen, die zum Artikel Stellung genommen haben, sind damit einverstanden und haben keine weiteren Bemerkungen. Der SBK, SVBG, die K/SBKL sowie der SVDE ASDD weisen darauf hin, dass die Bezeichnung des Bachelorabschlusses nicht demjenigen des GesBG entspreche. Anstatt "Bachelor of Science in Diätetik FH" müsste es "Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik" heissen.

5.9 Artikel 50b KVV Einleitungssatz Zulassungsvoraussetzungen Neuropsychologen und Neuropsychologinnen Kantone und GDK

Die GDK und die Kantone geben zu diesem Artikel keine Stellungnahme ab.

Dachverbände der Wirtschaft

Der VPV merkt an, dass die Formulierung dieses Absatzes unklar sei, da die Gefahr einer Verwechslung von Bewilligung und Zulassung bestehe. Neuropsychologen würden gemäss dem Einleitungssatz eine kantonale Zulassung benötigen. Daher sollte auch die Übergangsbestimmung an eine bisherige Zulassung und nicht an eine Bewilligung geknüpft sein.

Versicherer

Santésuisse ist mit diesem Artikel einverstanden.

Bildung

AIST, CGJI, PsyCH und die SEAG schliessen sich der Argumentation des VPV zu diesem Artikel an. Die PSP ist mit den Verordnungsänderungen einverstanden und hat keine Bemerkung dazu abgegeben.

Andere inkl. Konsumenten- und Patentenorganisationen

Die Organisation elpos, DASSOZ und das kf fordern die selbe Anpassung des Artikels wie der VPV. Sie haben dieselben Argumente verwendet.

5.10 Übergangsbestimmungen KVV (Abs. 3) Kantone und GDK

Die GDK ist der Ansicht, dass diese Übergangsbestimmung überflüssig ist, wenn die vorher erwähnten Verweise auf Artikel 12 und 34 Absatz 1 GesBG entfallen würden. Die Stellungnahmen der Kantone AG, AR, BL, BS, BE, FR, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, TI, TG, UR und VS entsprechen derjenigen der GDK oder schliessen sich ihr vollumfänglich an.

Dachverbände der Wirtschaft, Bildung und Andere (inkl. Patientenorganisation)

Es wird von vielen Stellungnehmenden bemerkt, dass in der Übergangsbestimmung die Neuropsychologen keine Erwähnung finden und gefordert, dass der Absatz durch die Ergänzung «nach den Artikeln 45 und 46 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f…» komplettiert wird.