Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 30 Seiten

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Leistungserbringer

Gemäss OMCT, SGPP, SMHC und STTP sollen nur Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Inhaber/innen eines Fähigkeitsausweises Psychosomatische und Psychosoziale Medizin eine Psychotherapie anordnen dürfen. Die SGPP führt weiter an, falls an der Erweiterung der Anordnungsbefugnis festgehalten werde, solle ein FMH-Fähigkeitszeugnis «Anordnung Psychotherapie» eingeführt werden. Die SMHC bringt ein, dass die Anordnungsbefugnis für eine psychotherapeutische Kurzintervention, limitiert auf zehn Sitzungen, auf Ärztinnen der erweiterten Grundversorgung ausgeweitet werden könne.

H+ ist der Ansicht, dass Ärzte der erweiterten Grundversorgung maximal 10 Abklärungs- und Therapiesitzungen verordnen dürfen sollten. Die Anordnung von 15 Sitzungen solle allein für Fachärzte in Psychiatrie und Psychotherapie möglich sein.

Die SGPMR beantragt, dass auch Ärzte mit einem Weiterbildungstitel Physikalische Medizin und Rehabilitation Psychotherapien anordnen können sollen.

Chirosuisse fordert, dass auch Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in den Kreis der anordnungsberechtigten Ärzte aufgenommen werden.

Die PDGR beantragt, dass Ärzte der erweiterten Grundversorgung, die Inhaber eines SAPPM Fähigkeitsausweises sind, pro Anordnung höchstens 10 Sitzungen verordnen können sollten. Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie oder in Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie sollten höchstens 30 Sitzungen anordnen dürfen.

Der VIPP lehnt diese Anpassung ab. Er schlägt vor, dass sich Patienten je nach gewähltem Versicherungsmodell vom Hausarzt überweisen lassen oder sich zur Abklärung und Behandlung direkt an einen anerkannten Psychotherapeuten oder eine Psychotherapeutin wenden.

FSP, ASP und SBAP begrüssen die Definition der anordnungsberechtigten Ärzte. Sie merken an, dass Krisenintervention und Kurztherapie nichts miteinander zu tun hätten. Da eine Krise nicht nur aufgrund einer somatischen, sondern auch einer psychischen Erkrankung ausgelöst werden kann, sei eine Beschränkung auf somatische Krisen nicht sachgerecht und das Adjektiv somatisch zu streichen. Die Begrenzung auf 15 Sitzungen sei unnötig und kostspielig; führe zu einer administrativen Mehrbelastung. Die Begrenzung auf 10 Sitzungen bei Kriseninterventionen wird begrüsst.

Organisationen der Bildung und Forschung

Das PSZ argumentiert, dass im Sinne der Besitzstandwahrung auch Ärztinnen und Ärzte, die keinen der genannten Facharzttitel besitzen, aber einen bestehenden Fähigkeitsausweis zur Delegation nachweisen, zur Anordnung zugelassen werden sollten. Das IÖST fordert, dass eine einmalige Notfallversorgung auch ohne Anordnung durch einen Arzt möglich sein sollte.

Konsumenten- und Patientenverbände

Das kf und die Mehrheit der Patientenverbände lehnen sich inhaltlich an die Stellungnahme FSP/ASP/SBAP an.

4.8 Artikel 11b Absatz 2 bis 5 KLV – Anzahl Sitzungen Kantone und GDK

Die GDK und die Mehrheit der Kantone begrüssen die vorgeschlagene Regelung. Der BE lehnt die Kompetenzverlagerung des Entscheids zur Weiterführung der Therapie nach 30 Sitzungen an die Versicherer ab. Um der Mengenausweitung entgegenzuwirken sei es griffiger, wenn der Bund klare Kriterien definiere, unter denen es angezeigt sei, eine Therapie weiterzuführen. Die Indikation zur Verlängerung einer Therapie sei vom anordnenden Arzt oder der anordnenden Ärztin zu stellen und die Versicherer hätten im Zweifelsfall die Möglichkeit, eine gutachterliche Einschätzung zu fordern. SG spricht sich für 40 Sitzungen pro Anordnung aus und der Antrag zur Kostenübernahme nach 40 Sitzungen soll durch die Psychologin oder den Psychologen erfolgen mit Kopie an den anordnenden Arzt. BL fordert, dass der Bericht zuhanden der Versicherung gemeinsam mit dem anordnenden Arzt verfasst werden sollte.