Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 30 Seiten

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Organisationen der Bildung und Forschung

Die Organisationen der Bildung und Forschung unterstützen grundsätzlich die zusätzlichen 12 Monate klinische Erfahrungen. Für sie ist aber wichtig, dass dieses Jahr auch während der Weiterbildung absolviert werden könne. Auch die PsyKo unterstützt diese Haltung und hält weiter fest, dass zusätzlich zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Einrichtungen auch psychologisch geführte Organisationen als Anbieter psychologischer Psychotherapie für das zusätzliche Praxisjahr geeignet seien.

Konsumenten- und Patientenverbände

Das kf und die Mehrheit der Patientenverbände lehnen sich inhaltlich an die Stellungnahme FSP/ASP/SBAP an.

4.3 Artikel 52d KVV– Organisationen der psychologischen Psychotherapie Kantone inkl. GDK

Die GDK und die Kantone sind mit diesem Vorschlag einverstanden.

Versicherer

Santésuisse fordert die Ergänzung eines Artikels 52e KVV für die Organisationen der Neuropsychologen.

Leistungserbringer

FSP, ASP und SBAP weisen darauf hin, dass die Ergänzung eines Artikels 52e KVV für die Organisationen der Neuropsychologen notwendig sei.

Konsumenten- und Patientenverbände

Das kf und die Mehrheit der Patientenverbände lehnen sich inhaltlich an die Stellungnahme FSP/ASP/SBAP an.

4.4 Übergangsbestimmungen KVV – Regelung der Zulassung bei Inkrafttreten der Verord-

nungsänderungen Kantone und GDK

Die GDK befürwortet die Übergangsbestimmungen, schlägt jedoch eine alternative Formulierung vor, damit die Absätze 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zusammengefasst werden könnten. GL lehnt die Übergangsbestimmungen ab.

Politische Parteien

Die glp lehnt die Übergangsbestimmungen ab und fordert eine strengere Regelung, um die Patientensicherheit zu gewährleisten. Die ALZ fordert, dass psychologische Psychotherapeutinnen und -Psychotherapeuten, die bereits 12 Jahre oder mehr delegiert arbeiteten, zu Lasten der OKP tätig sein können.

Leistungserbringer

Die FMH, SGPP und SMHC sowie weitere Organisationen und Personen, die sich deren Stellungnahmen anschliessen, lehnen die Übergangsbestimmung ab. Die klinische Erfahrung von 1 Jahr im Rahmen der Weiterbildung sei ungenügend, insbesondere, wenn schwer und multimorbid kranke Personen behandelt würden und die Anordnung durch Ärztinnen und Ärzte erfolge, die nicht über einen Fachtitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügten. Auch H+ fordert die Streichung und ist der Ansicht, dass bereits heute zugelassenen Psychologinnen und Psychologen die Voraussetzungen an die klinische Erfahrung nach Artikel 50c KVV erfüllen müssten.

Die Verbände FSP, ASP, SBAP begrüssen die Übergangsbestimmungen in der vorliegenden Form. Die GedaP fordert, dass für bisher delegiert arbeitende Psychologinnen und Psychologen eine Besitzstandwahrung gelten müsse.

Organisationen der Bildung und Forschung

Das PSZ fordert eine Besitzstandsregelung für delegiert Arbeitende und dass Personen, die beim Inkrafttreten der Änderungen sich bereits in Weiterbildung zur Psychotherapeutin nach PsyG befinden, die Anforderungen nach Artikel 50c KVV nicht erfüllen müssen.