Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 30 Seiten
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4.2 Artikel 50c KVV - Zulassung psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutin-
nen Kantone und GDK
Die GDK sowie fast alle Kantone sehen die Voraussetzungen an die klinische Erfahrung als sinnvoll an. Für SG steht nicht die Leitung eines Facharztes oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie der Weiterbildungsinstitution im Vordergrund, sondern vielmehr, dass die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von einem Facharzt oder einer Fachärztin supervisiert werden. Deshalb sollen auch weitere psychosoziale Institutionen anerkannt werden, die nicht ärztlich geleitet sind, jedoch die dort angestellten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie supervisiert werden. GL fordert die Dauer der klinischen Erfahrung auf 5 Jahre zu erhöhen. TI ersucht das zusätzliche Jahr klinische Erfahrung zu streichen.
Politische Parteien
SP, ALZ, PP Zürich und PSV begrüssen die geforderte Erfahrungsvoraussetzung. Die glp führt an, dass die klinische Erfahrung auf 2 Jahre erhöht und die Sprachkompetenz als Zulassungskriterium aufgenommen werden sollte.
Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB und der VPOD stellen den Antrag auf Streichung des Absatzes bezüglich zusätzlicher klinischer Erfahrung. Alternativ könnte erlassen werden, dass eines der beiden bereits vorgeschriebenen klinischen Weiterbildungsjahre in einer Institution zu absolvieren ist, die ein breites Spektrum an Störungen abdeckt.
Versicherer
Curafutura fordert eine Erhöhung der geforderten klinischen Erfahrung auf 2 Jahre. Santésuisse unterstützt die Vorgaben, es fehle aber eine Umschreibung der durch die PsychotherapeutInnen zu erwerbenden klinischen Erfahrungen und Fertigkeiten. Auch müssten die Anforderungen an die Einrichtungen bezüglich der Prozesse und Strukturen sichergestellt werden. Diese sollten durch die Fachverbände definiert werden. Die Groupe Mutuel begrüsst die Anforderung an die klinische Erfahrung, erachtet aber die Erstellung eines diesbezüglichen Weiterbildungsprogramms als angezeigt.
Leistungserbringer
Die FMH erachtet die klinische Weiterbildung von 12 Monaten als unzureichend und fordert eine längere klinische Erfahrung. Die Mehrheit der ärztlichen Fachgesellschaften im Bereich der Psychiatrie sowie der kantonalen Ärztegesellschaften haben sich entweder der Stellungnahme der SGPP oder der SMHC angeschlossen. Die SGPP fordert die Verlängerung der klinischen postgradualen Praxis in psychiatrischen Institutionen von aktuell 1 auf 2 Jahre bis zur Erlangung des eidg. Weiterbildungstitels. Die zusätzliche 1-jährige klinische Praxis (nach Erlangung WB-Titel) gemäss Vorlage wird unterstützt. Gemäss SMHC sind total 5 Jahre klinische Weiterbildung notwendig. Ausserdem sei ein übergeordnetes Koordinationsgremium im Bereich der Weiterbildung der psychologischen Profession einzurichten, in dem die relevanten Stakeholder vertreten sind. Als Vorbild dazu könnte das SIWF dienen. H+ schliesst sich der Stellungnahme der SMHC an. Die SGAIM, MFE, KHM, SMVS und GMT SVM unterstützen die in der Vorlage enthaltenen Voraussetzungen an die klinische Praxis.
Seitens der Verbände und Einzelpersonen der Psychologieberufe wird mehrheitlich Bezug auf die Stellungnahme von FSP/ASP/SBAP genommen. Dabei werden die in Artikel 50c KVV genannten Anforderungen grundsätzlich unterstützt, jedoch wird gefordert, dass das zusätzliche klinische Praxisjahr während der Weiterbildung absolviert werden kann. Weiter solle die klinische Praxis auch unter der Leitung einer eidgenössisch anerkannten Psychologin oder eines Psychologen erfolgen können. FSP, SAP und SBAP fordern zusätzlich, dass die Sprachkompetenz als Kriterium der Zulassung aufgenommen wird und merken weiter an, dass in Artikel 50c Absatz 2 KVV die Ziffern der ambulanten Einrichtungen fehlen. Die SPS bringt weiter ein, dass die nach Abschluss der Psychotherapieausbildung zusätzlich geforderte Praxiszeit nur für solche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sinnvoll sei, die ihre gesamte Psychotherapieausbildung im Ausland absolviert haben.