Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 30 Seiten

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Politische Parteien

Die glp argumentiert, dass Ärzte der erweiterten Grundversorgung die ersten 15 Sitzungen anordnen dürfen sollten. Weitere Sitzungen sollten nur durch Fachärzte mit einem Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie oder in Kinderpsychiatrie und –psychotherapie verordnet werden können. Die SP argumentiert für die Anzahl von 40 Sitzungen bis zur Einholung einer Kostengutsprache. Die ALZ ist der Ansicht, dass der Antrag mit Bericht zur Kostengutsprache nach 40 Sitzungen durch den behandelnden Psychologen oder die behandelnde Psychologin mit Kopie an den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin erfolgen sollte.

Dachverbände der Wirtschaft

Der SGB lehnt die Kürzung der maximalen Anzahl Therapiesitzungen von 40 auf 30 ab und schlägt alternativ vor, dass für die erste ärztliche Anordnung einer psychologischen Psychotherapie maximal 20 (statt den vorgeschlagenen 15) Sitzungen möglich sind und danach zwei weitere ärztliche Anordnungen von je maximal 10 Sitzungen (statt einer weiteren Anordnung von maximal 15 Sitzungen). Der VPOD lehnt die Reduktion von 40 auf 30 Sitzungen ebenfalls ab und fügt weiter an, dass die Berichterstattung durch die fallführende psychologische Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten erfolgen solle.

Versicherer

Santésuisse fordert die Streichung von Absatz 3 analog zur Streichung von Absatz 1 Buchstabe b. Mit den restlichen Bestimmungen dieses Artikels ist santésuisse einverstanden.

Curafutura ist der Meinung, dass die Anordnungen in Intervallen von 10 Sitzungen gemacht werden sollten, wobei spätestens nach drei Serien (insgesamt 30 Sitzungen) eine Kostengutsprache durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt nötig wäre.

Leistungserbringer

Die SGAIM schlägt vor, dass 20 Sitzungen pro Anordnung angezeigt sind. Auch die BEKAG unterstützt die Forderung nach 20 Sitzungen pro Anordnung. Der VLSS beantragt, dass pro Anordnung 20 Sitzungen verordnet werden können und dies bis zu zwei Mal bis zum Erreichen von maximal 40 Sitzungen. Es wird unterstützt, dass bei Kriseninterventionen maximal 10 Sitzungen verordnet werden können unter der Voraussetzung, dass die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut über genügend klinische Erfahrung verfügt.

FSP, ASP und SBAP lehnen die Beschränkung auf 15 Sitzungen pro Anordnung ab, begrüssen aber die Beschränkung auf 10 Sitzungen pro Anordnung im Falle der Kriseninterventionen. Weiter sei es wichtig, dass der Bericht zur Kostengutsprache nicht nach 30, sondern 40 Sitzungen und vom fallverantwortlichen Psychotherapeuten erstellt werde. Gleiches wird auch von der IGDSP gefordert. Die GedaP vertritt, dass erst nach 40-60 Sitzungen eine Kostengutsprache einzuholen ist und die SEPS spricht sich für 24 Sitzungen pro Anordnung aus. Für beide hat der Kostengutspracheantrag durch die behandelnde Psychotherapeutin oder den behandelnden Psychotherapeuten zu erfolgen.

Bildungsinstitutionen

Das PSZ lehnt eine Beschränkung auf 15 Sitzungen pro Anordnung ab.

Konsumenten- und Patientenverbände

Das kf und die Mehrheit der Patientenverbände lehnen sich inhaltlich an die Stellungnahme FSP/ASP/SBAP an.

4.9 KLV Übergangsbestimmungen – Kostenübernahme delegierte Psychotherapie Kantone und GDK

Die GDK und die Mehrheit der Kantone erachten die Übergangsfrist von 12 Monaten als ausreichend. TI befindet die 12 Monate als zu kurz, wie ebenfalls VD, welcher eine Übergangsfrist von 24 Monaten vorschlägt. ZH fordert, dass, wenn sich die Tarifpartner nicht auf einen Tarif einigen können, das Kapitel für die Abrechnung der delegierten Psychotherapie für weitere 12 Monate nach Inkrafttreten der Änderung zur Anwendung kommen soll.